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BGH - Entscheidung vom 21.11.2018

2 ARs 198/18

Normen:
JGG § 42 Abs. 3 S. 1

BGH, Beschluss vom 21.11.2018 - Aktenzeichen 2 ARs 198/18

DRsp Nr. 2018/18002

Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts des Amtsgerichts für die Untersuchung und Entscheidung der Sache

Tenor

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Hanau vom 29. März 2018 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung zuständig.

Normenkette:

JGG § 42 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Hanau ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist. Dies ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts hier nicht der Fall.

Vorinstanz: AG Hanau, vom 29.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3331 Js 11136/16
Vorinstanz: AG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3351 Js 11136/16