BGH, Beschluss vom 21.11.2018 - Aktenzeichen 2 ARs 198/18
DRsp Nr. 2018/18002
Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts des Amtsgerichts für die Untersuchung und Entscheidung der Sache
Tenor
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Hanau vom 29. März 2018 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung zuständig.
Gründe
Das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Hanau ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist. Dies ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts hier nicht der Fall.
Vorinstanz: AG Hanau, vom 29.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3331 Js 11136/16
Vorinstanz: AG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3351 Js 11136/16
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