BGH, Beschluss vom 21.11.2018 - Aktenzeichen 2 ARs 327/18
DRsp Nr. 2018/18072
Zuständigkeit des Gerichts i.R.d. Gerichtsstandsbestimmung
Tenor
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Ibbenbüren vom 7. September 2018 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist weiterhin für die Verhandlung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe
Der Jugendrichter des Amtsgerichts Ibbenbüren ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist. Dies ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vorliegend nicht der Fall.
Vorinstanz: AG Ibbenbüren, vom 07.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 73 Js 537/18
Vorinstanz: AG Oldenburg (Oldb.), - Vorinstanzaktenzeichen 27 AR 41/18
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