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BGH - Entscheidung vom 21.11.2018

2 ARs 327/18

Normen:
JGG § 42 Abs. 3 S. 1

BGH, Beschluss vom 21.11.2018 - Aktenzeichen 2 ARs 327/18

DRsp Nr. 2018/18072

Zuständigkeit des Gerichts i.R.d. Gerichtsstandsbestimmung

Tenor

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Ibbenbüren vom 7. September 2018 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist weiterhin für die Verhandlung und Entscheidung der Sache zuständig.

Normenkette:

JGG § 42 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Der Jugendrichter des Amtsgerichts Ibbenbüren ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist. Dies ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vorliegend nicht der Fall.

Vorinstanz: AG Ibbenbüren, vom 07.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 73 Js 537/18
Vorinstanz: AG Oldenburg (Oldb.), - Vorinstanzaktenzeichen 27 AR 41/18