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BGH - Entscheidung vom 22.03.2018

I ZR 88/17

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen I ZR 88/17

DRsp Nr. 2018/5678

Verwerfung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig; Nichterreichen der Beschwer in Höhe von 20.000 Euro

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. April 2017 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 15.000 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ).

Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es regelmäßig versagt, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erstmals erreichenden Wert zu berufen (BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZR 161/14, juris Rn. 5 mwN). So liegt es auch hier. Die Beklagte hat in den Vorinstanzen die Festsetzung des Streitwerts auf 15.000 € nicht beanstandet.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Dresden, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 44 HKO 31/16
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 14/17