Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 08.05.2018

I ZB 101/17

Normen:
ZPO § 321a Abs. 2 S. 5

BGH, Beschluss vom 08.05.2018 - Aktenzeichen I ZB 101/17

DRsp Nr. 2018/6920

Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig

Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unzulässig verworfen wurde, ist unanfechtbar.

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen Ziffer 1 des Senatsbeschlusses vom 27. Februar 2018 sowie der Antrag, den Senatsbeschluss im Übrigen aufzuheben, werden auf Kosten der Verfügungsklägerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 2 S. 5;

Gründe

Die mit der Eingabe der Verfügungsklägerin vom 19. April 2018 erhobene Anhörungsrüge gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gemäß Ziffer 1 des Senatsbeschlusses vom 27. Februar 2018 ist unzulässig, weil sie eine Gehörsverletzung nicht darlegt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO ).

Der Antrag der Verfügungsklägerin, den Senatsbeschluss im Übrigen aufzuheben, ist unzulässig. Der Senat hat die gegen den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2018 gerichtete Anhörungsrüge mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ).

Die Verfügungsklägerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Mannheim, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 64/17
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 79/17