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BGH - Entscheidung vom 05.12.2018

VII ZR 159/16

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 05.12.2018 - Aktenzeichen VII ZR 159/16

DRsp Nr. 2019/771

Unzulässigkeit einer gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde gerichteten Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 26. September 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO der Beklagten vom 15. Oktober 2018 ist unbegründet.

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 - VII ZR 206/17 Rn. 2; Beschluss vom 29. März 2017 - VII ZR 262/15 Rn. 2; Beschluss vom 24. August 2016 - VII ZR 248/15 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2016 - VII ZR 47/15 Rn. 2; Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZR 238/14 Rn. 2; BVerfG, NJW 2008, 2635 , juris Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 4. Oktober 2016 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 , juris Rn. 24).

Vorinstanz: LG Bochum, vom 02.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 108/14
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 03.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 99/15