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BGH - Entscheidung vom 29.03.2017

VII ZR 262/15

Normen:
ZPO § 321a
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 29.03.2017 - Aktenzeichen VII ZR 262/15

DRsp Nr. 2017/7706

Rüge von neuen und eigenständigen Verletzungen i.R.e. Anhörungsrüge gegen einen die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 6. März 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 15. Februar 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO ) der Beklagten vom 6. März 2017 ist nicht begründet.

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - VII ZR 248/15 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2016 - VII ZR 47/15 Rn. 2; Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZR 238/14 Rn. 2; BVerfG, NJW 2008, 2635 , 2636, [...] Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbingen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 14. November 2016 zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24).

Vorinstanz: LG München I, vom 08.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1564/11
Vorinstanz: OLG München, vom 18.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 U 3883/14