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BGH - Entscheidung vom 19.04.2018

V ZR 164/17

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 552a

BGH, Beschluss vom 19.04.2018 - Aktenzeichen V ZR 164/17

DRsp Nr. 2018/6621

Revision bei Rücknahme der Beschwerde gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision (hier: Beschlusskompetenz von Untergemeinschaften)

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 - vom 17. Mai 2017 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte ist, nachdem er die Beschwerde gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels verlustig.

Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens und des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt einheitlich 10.717,95 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; ZPO § 552a;

Gründe

1. a) Die Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO ) liegen nicht vor. Der Senat hat die Frage der Beschlusskompetenz von Untergemeinschaften, auf die das Berufungsgericht die Revisionszulassung beschränkt hat, in einer Parallelsache entschieden (Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, WuM 2018, 100 ). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Zur weiteren Begründung wird auf das Hinweisschreiben der Senatsvorsitzenden vom 7. März 2018 Bezug genommen.

b) Der Schriftsatz des Beklagten vom 28. März 2018 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf seine gegen das genannte Urteil des Senats eingelegte Verfassungsbeschwerde Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Entscheidung insbesondere mit seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG erhebt, teilt der Senat diese nicht. Die hierzu der Sache nach vorgebrachten Argumente des Beklagten hat der Senat in seiner Entscheidung bereits berücksichtigt (vgl. Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, aaO, Rn. 21 ff.). Entsprechendes gilt für die erneut geäußerten Bedenken des Beklagten hinsichtlich der Bestimmtheit von § 4 der streitgegenständlichen Gemeinschaftsordnung (vgl. Senat, Urteil vom 10. November 2017 - V ZR 184/16, aaO, Rn. 13 ff.).

2. Der Verlust des Beschwerderechts war nach § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO auszusprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: AG Hamburg-St. Georg, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen C 46/14 WEG
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 85/16