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BGH - Entscheidung vom 20.09.2018

III ZR 71/18

Normen:
RDG § 1 Abs. 1
BGB § 134
AEUV Art. 56

Fundstellen:
WM 2019, 134

BGH, Beschluss vom 20.09.2018 - Aktenzeichen III ZR 71/18

DRsp Nr. 2018/14785

Erbringen von wesentlichen Rechts-Dienstleistungen und Steuerberatungs-Dienstleistungen in Deutschland aufgrund Beratungsvertrags hinsichtlich des Verbots der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 27. Zivilsenat - vom 11. Januar 2018 - 27 U 928/17 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 59.500,00 €

Normenkette:

RDG § 1 Abs. 1 ; BGB § 134 ; AEUV Art. 56 ;

Gründe

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Der Streitfall gibt keine Veranlassung, die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zu Art. 56 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV vorzulegen. Denn der zwischen den Parteien geschlossene Beratungsvertrag vom 11. Februar 2015 ist auch dann nach § 1 Abs. 1 , § 3 RDG , § 5 Abs. 1 StBerG i.V.m. §§ 134 , 139 BGB nichtig, wenn ein Teil der von der Klägerin geschuldeten Dienstleistungen dem Anwendungsbereich der Art. 56 ff AEUV unterfällt und das dort geregelte Verbot der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs der Nichtigkeit der vertraglichen Vereinbarungen zu diesen grenzüberschreitenden Dienstleistungen entgegensteht. Nach dem Beratungsvertrag waren von der Klägerin wesentliche Rechts- und Steuerberatungs-Dienstleistungen allein in Deutschland zu erbringen. Für diese ist der Anwendungsbereich der Art. 56 ff AEUV nicht eröffnet. Sie sind auch keine reinen Vorbereitungshandlungen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung, sondern selbständige Dienstleistungen. Auf sie ist allein deutsches Recht anzuwenden. Danach ist der Beratungsvertrag, soweit in ihm diese Dienstleistungen vereinbart werden, nichtig (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 3. Juli 2008 - III ZR 260/07, NJW 2008, 3069 Rn. 19 ff; BGH, Urteile vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, NJW 2009, 3242 Rn. 23 f; vom 21. März 1996 - IX ZR 240/95, BGHZ 132, 229 , 232; vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85, NJW 1987, 3003 , 3004 und vom 9. Oktober 1986 - I ZR 138/84, BGHZ 98, 330 , 335 f). Die Nichtigkeit erstreckt sich gemäß § 139 BGB auf den gesamten Beratungsvertrag, da nicht davon auszugehen ist, dass die Parteien den Beratungsvertrag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen hätten.

Mithin ist nicht entscheidungserheblich, ob die Vereinbarung der dem Anwendungsbereich der Art. 56 ff AEUV unterfallenden grenzüberschreitenden Dienstleistungen - isoliert betrachtet - wirksam wäre. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zur Beantwortung dieser Frage und die hierzu zuvor erforderliche Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN) sind daher nicht veranlasst.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Augsburg, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 1187/16
Vorinstanz: OLG München, vom 11.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 928/17
Fundstellen
WM 2019, 134