Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 25.10.2018

V ZR 99/18

Normen:
BGB § 437 Nr. 1
BGB § 438 Abs. 5

BGH, Beschluss vom 25.10.2018 - Aktenzeichen V ZR 99/18

DRsp Nr. 2019/187

Bindung des Minderungsanspruchs wegen der fehlenden Nutzbarkeit der Flutlichtanlage der Tennishalle an die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs

Ein Minderungsanspruch wegen der fehlenden Nutzbarkeit der Flutlichtanlage einer Tennishalle besteht dann nicht, wenn ein arglistiges Verhalten nicht nachgewiesen ist. Legt der Verkäufer plausibel dar, er sei trotz unterbliebener eigener Aufklärung davon ausgegangen, der Käufer habe aufgrund anderweitiger Aufklärung Kenntnis von dem Mangel gehabt, muss der Käufer dieses Vorbringen ausräumen.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. März 2018 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 68.200 €.

Normenkette:

BGB § 437 Nr. 1 ; BGB § 438 Abs. 5 ;

Gründe

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

1. Allerdings ist die von dem Beklagten wegen der fehlenden Nutzbarkeit der Flutlichtanlage der Tennishalle geltend gemachte Minderung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 438 Abs. 5 BGB auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht entsprechende Anwendung findet, ist die Minderung unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. Durch die Anknüpfung an die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs (§ 437 Nr. 1, § 439 BGB ) wird das Minderungsrecht an die Fristen des § 438 Abs. 1 bis 3 BGB gebunden (vgl. BeckOK-BGB/Faust, 46. Edition, § 438 Rn. 48; Pammler in: jurisPK- BGB , 8. Aufl., § 438 Rn. 81; Erman/Grunewald, 15. Aufl., § 438 Rn. 29). Der Nacherfüllungsanspruch verjährt gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2a , Abs. 2 , Abs. 3 Satz 2 BGB in fünf Jahren ab der Übergabe des Grundstücks, die nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt, am 20. August 2010 erfolgte. Diese Frist wurde durch die der Klägerin im Juli 2015 zugestellte Widerklage gehemmt.

2. Dieser Fehler des Berufungsgerichts wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht aus. Es stützt die Berufungszurückweisung zusätzlich auch darauf, dass ein Minderungsanspruch deshalb nicht bestehe, weil das Landgericht zu Recht angenommen habe, der Beklagte habe ein arglistiges Verhalten der Klägerin nicht nachgewiesen. Das Landgericht hatte auf den Vortrag der Klägerin hin, der Beklagte habe in ihrer Anwesenheit gegenüber ihrem Steuerberater geäußert, er wisse, dass die Flutlichtanlage nicht mehr eingeschaltet werden dürfe, den Steuerberater und den Vater des Beklagten als Zeugen vernommen. Aufgrund der widerstreitenden Aussagen hat das Landgericht, das keine Anhaltspunkte gesehen hatte, die für die Glaubwürdigkeit des einen und gegen die Glaubwürdigkeit des anderen Zeugen sprechen, den Beklagten als beweisfällig für seine gegenteilige Behauptung angesehen. Von dieser Beweislastentscheidung geht das Berufungsgericht zu Recht aus. Legt der Verkäufer plausibel dar, er sei trotz unterbliebener eigener Aufklärung davon ausgegangen, der Käufer habe aufgrund anderweitiger Aufklärung Kenntnis von dem Mangel gehabt, muss der Käufer dieses Vorbringen ausräumen (vgl. Senat, Urteil vom 12. November 2010 - V ZR 181/09, BGHZ 188, 43 Rn. 15).

Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Berufungsgericht nicht eine von der landgerichtlichen Würdigung abweichende Beurteilung der Aussage des Steuerberaters der Klägerin vorgenommen. Das Berufungsgericht hat lediglich begründet, warum es dem Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbegründung, der die Glaubwürdigkeit des Steuerberaters in Frage stellte, nicht folgt.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Mainz, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 141/14
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 06.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 1409/16