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BGH - Entscheidung vom 31.10.2018

I ZB 32/18

BGH, Beschluss vom 31.10.2018 - Aktenzeichen I ZB 32/18

DRsp Nr. 2019/2275

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 14. Mai 2018 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Itzehoe vom 15. Februar 2018 abgeändert.

Die Rechtspflegerin wird angewiesen, auf den Antrag der Gläubigerin vom 1. Februar 2018 weitere Vollstreckungskosten in Höhe von 108 € in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzunehmen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I. Die Gläubigerin beantragte mit Schreiben vom 1. Februar 2018 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen den Schuldner aufgrund eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Schleswig vom 13. November 2017. Dabei sind vom Amtsgericht bisherige Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 108 € (zweimal eine 0,3-Verfahrensgebühr für die Erteilung von Aufträgen an den Gerichtsvollzieher, Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO einzuholen) abgesetzt worden.

Die dagegen von der Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (LG Itzehoe, RPfleger 2018, 485). Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter.

II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Gläubigerin stehe eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr für die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO in Verbindung mit Nr. 3309 VV RVG nicht zu. Bei der Einholung von Drittauskünften seien die Voraussetzungen für eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG nicht erfüllt. Grundsätzlich bildeten die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Vollstreckungshandlungen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung eine gebührenrechtliche Angelegenheit. Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Abnahme der Vermögensauskunft und der Auftrag, Auskünfte von Dritten einzuholen, stünden in einem solchen inneren Zusammenhang. Die Drittauskünfte dienten der Ergänzung und der Kontrolle der Vermögensauskunft des Schuldners und damit ebenso wie diese der Informationsbeschaffung des Gläubigers.

III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2 ZPO ) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO ). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, der Gläubigerin stehe bei einem Antrag auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO keine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zu.

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. September 2018 ( I ZB 120/17, juris) die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die das Beschwerdegericht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst hat, im Sinne der Rechtsbeschwerde geklärt. Danach ist der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 , § 802l ZPO eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG , für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 [juris Rn. 13] = WRP 2004, 1051 - PEE-WEE) bleibt eine zum Zeitpunkt ihrer Einlegung statthafte Rechtsbeschwerde zulässig, wenn nachträglich der Zulassungsgrund entfällt, die Rechtsbeschwerde im Zeitpunkt ihrer Einlegung aber Aussicht auf Erfolg hatte.

2. In dem Beschluss vom 20. September 2018 hat der Senat ausführlich begründet, warum der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 , § 802l ZPO eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG ist, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 10 ff.). Der vorliegende Fall gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

a) Die Vollstreckungsmaßnahme der Einholung der Vermögensauskunft ist mit der Erteilung oder Verweigerung der Auskunft durch den Schuldner beendet. Erst danach wird die Einholung der Drittauskunft zulässig. Damit kann die Vollstreckungsmaßnahme des § 802l ZPO keine Fortsetzung der Einholung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO sein (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 12). Wie auch die Aufzählung der Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers in § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO zeigt, steht die Möglichkeit zur Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO systematisch selbständig neben der Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners gemäß § 802c ZPO (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 13). Ferner entbehrte es sachlicher Rechtfertigung, Gläubigern, die sich erstmals mit einem Antrag auf Drittauskunft im Vollstreckungsverfahren beteiligen, eine Rechtsanwaltsvergütung für den Antrag auf Drittauskunft zu versagen (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 15).

Die Vollstreckungsmaßnahmen des § 802c ZPO und des § 802l ZPO unterscheiden sich nach ihrem konkreten Zweck im Gesamtzusammenhang der Zwangsvollstreckung erheblich. Während die Vermögensauskunft auf eine umfassende, keiner Überprüfung unterzogene Selbstauskunft des Schuldners zielt, holt der Gerichtsvollzieher im Verfahren nach § 802l ZPO Auskünfte über das Vermögen des Schuldners bei Dritten ein. Werden die Verfahren der Vermögensauskunft und der Drittauskunft von unterschiedlichen Gläubigern beantragt, wird außerdem die Vollstreckung unterschiedlicher Forderungen erstrebt (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 17).

Die Drittauskunft ist auch nicht unabdingbare Voraussetzung für das Ziel des Gläubigers, die Erfüllung seiner Forderung zu erzwingen (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 18).

Schließlich rechtfertigt es der mit anderen Vollstreckungsmaßnahmen zumindest vergleichbare Aufwand des Rechtsanwalts, den Antrag auf Einholung von Fremdauskünften als besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG anzusehen (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 19).

b) Keine maßgebliche Bedeutung kommt dem nach den Feststellungen des Landgerichts offenen Umstand zu, ob der Gerichtsvollzieher die Drittauskünfte - wie in der Sache I ZB 120/17 - im Streitfall aufgrund eines gesondert gestellten Antrags des Gläubigers nach § 802a Abs. 2 Nr. 3 ZPO eingeholt hat, oder ob dieser Antrag in einem einheitlichen Zwangsvollstreckungsauftrag zusammen mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO ) gestellt worden ist. Vielmehr ist insofern allein erheblich, dass die Vollstreckungsmaßnahmen der Vermögensauskunft des Schuldners und der Drittauskunft in § 802a Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO selbständig nebeneinander stehen und infolgedessen die Drittauskunft isoliert beantragt werden kann, jedoch nicht muss. Gebührenrechtlich ist es ohne Bedeutung, ob sich der Gläubiger wohlüberlegt oder mehr zufällig für den einen oder anderen Weg entscheidet.

c) Soweit in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG eine Begrenzung des Gegenstandswerts auf höchstens 2.000 € lediglich für Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO vorgesehen ist, nicht jedoch für Anträge auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO , kann dies die Auslegung des Begriffs der besonderen Angelegenheit in § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG nicht maßgeblich bestimmen. Die besondere Wertgrenze des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ist auch nicht analog auf Verfahren zur Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO anzuwenden. Nach dem klaren Wortlaut ist § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG allein auf die Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO begrenzt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber bei Schaffung dieser Regelung die Möglichkeit ihrer Erstreckung auf § 802l ZPO übersehen hat. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17, juris Rn. 21 f.).

IV. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO ). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: AG Itzehoe, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 M 311/18
Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 78/18