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BGH - Entscheidung vom 11.01.2018

V ZB 82/17

Normen:
BGB § 415
BGB § 417 Abs. 1
FamFG § 425 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 11.01.2018 - Aktenzeichen V ZB 82/17

DRsp Nr. 2018/2221

Aufrechterhaltung der Haftanordnung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 4. April 2017 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Dolmetscherkosten auch in der Beschwerdeinstanz nicht zu erheben sind.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

BGB § 415 ; BGB § 417 Abs. 1 ; FamFG § 425 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Richtig ist zwar, dass das Beschwerdegericht die Verlängerung der Sicherungshaft nicht anordnen durfte, weil es für den Erlass einer Haftanordnung nach §§ 415 , 417 Abs. 1 , § 425 Abs. 3 FamFG gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 2 Nr. 6 GVG nicht zuständig war. Dies hat es für den hier interessierenden Zeitraum bis zu der Abschiebung des Betroffenen am 5. April 2017 aber auch nicht getan. Vielmehr hat es mit seiner Entscheidung, die unter Heranziehung der Gründe auszulegen ist (vgl. für Urteile Senat, Beschluss vom 17. November 2011 - V ZB 58/11, NJW 2012, 530 Rn. 14), die Haftanordnung des Amtsgerichts nicht aufheben, sondern nur die Rechtswidrigkeit der Haft für den Zeitraum bis zur Beschwerdeentscheidung aussprechen und die Anordnung der Haft für den Zeitraum ab der Beschwerdeentscheidung - insoweit unter Zurückweisung der Beschwerde - aufrecht erhalten wollen, weil es den ursprünglichen Mangel des Haftantrages als geheilt angesehen hat.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

II.

Mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde war Verfahrenskostenhilfe nicht zu bewilligen.

Vorinstanz: AG Bremen, vom 31.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen XIV 91/17
Vorinstanz: LG Bremen, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 200/17