BGH, Beschluss vom 20.09.2018 - Aktenzeichen III ZA 35/18
Antrag auf Bewilligung von Verfahrens- und Prozesskostenhilfe
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrens- und Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 76 Abs. 1 FamFG , § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).
Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Amtsgericht S. - Familiengericht - und der 9. Zivilsenat des S. Oberlandesgerichts hätten das in Kindschaftssachen bestehende Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155 Abs. 1 FamFG ) nicht beachtet, ist der Bundesgerichtshof für die Entscheidung über die (beabsichtigte) Beschleunigungsbeschwerde (§ 155c FamFG ) nicht zuständig. Gemäß § 155c Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 FamFG entscheidet das Oberlandesgericht über die Beschleunigungsbeschwerde, wenn die Beschleunigungsrüge (§ 155b FamFG ) gegenüber dem Amtsgericht erhoben worden ist. Wurde die Beschleunigungsrüge gegenüber dem Oberlandesgericht geltend gemacht, entscheidet ein anderer Senat dieses Gerichts (§ 155c Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 FamFG ).
Für die beabsichtigte Entschädigungsklage nach § 198 GVG wegen überlanger Dauer der Verfahren vor dem Amtsgericht S. - Familiengericht - und dem S. Oberlandesgericht ist gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk die streitgegenständlichen Verfahren durchgeführt wurden.
Über die Verfahrenskostenhilfe (für eine Beschleunigungsbeschwerde nach § 155c Abs. 2 , 4 FamFG ) und die Prozesskostenhilfe (für eine Klage nach § 198 GVG ) hat - nach entsprechender Antragstellung - jeweils das zuständige Oberlandesgericht als Prozessgericht zu entscheiden.