Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 11.09.2018

IX ZB 49/18

Normen:
ZPO § 42 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 11.09.2018 - Aktenzeichen IX ZB 49/18

DRsp Nr. 2018/13622

Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit bei Misstrauen gegen die Unparteilichkeit

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter XXX wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Das Oberlandesgericht hat ein im Berufungsverfahren gestelltes Ablehnungsgesuch des Beklagten als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten hiergegen hat der Senat mit Beschluss vom 14. Juni 2018 verworfen. Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 hat der Beklagte den Vorsitzenden Richter XXX, der an dem Beschluss mitgewirkt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II.

Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO ). Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen (BGH, Beschluss vom 20. November 2017 - IX ZR 80/15, ZInsO 2018, 547 Rn. 3).

Solche Gründe liegen hier nicht vor. Der Beklagte bringt vor, der abgelehnte Richter sei ihm gegenüber "nachweislich" voreingenommen und parteiisch, nicht objektiv, ergreife Partei für den Gegner und argumentiere tendenziös. Mit diesen pauschalen Vorwürfen umschreibt der Beklagte lediglich abstrakt ein voreingenommenes Verhalten. Einen konkreten Sachverhalt, aus dem sich die Besorgnis der Befangenheit im Streitfall ergeben könnte, trägt der Beklagte dagegen nicht vor. Die Beanstandungen des Beklagten, der Beschluss vom 14. Juni 2018 sei formal und inhaltlich inkorrekt, sachlich falsch sowie rechtswidrig, rechtfertigen nicht die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit. Es ist bereits nicht zu erkennen, dass die dem Beschluss zugrunde liegende Rechtsanwendung fehlerhaft wäre. Im Übrigen kommt eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur in Betracht, wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 20. November 2017, aaO Rn. 5). Davon kann im Streitfall keine Rede sein. Eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters war entbehrlich, weil die Ablehnung ausschließlich auf dessen Vorbefassung in vorliegender Sache gestützt ist (BGH, aaO Rn. 6).

Vorinstanz: LG Köln, vom 05.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 109/16
Vorinstanz: OLG Köln, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 3/17