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BGH - Entscheidung vom 20.11.2017

IX ZR 80/15

Normen:
ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 321a

Fundstellen:
ZInsO 2018, 547

BGH, Beschluss vom 20.11.2017 - Aktenzeichen IX ZR 80/15

DRsp Nr. 2017/17337

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Rechtfertigung von Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring wird als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2 ; ZPO § 321a;

Gründe

I.

Der Kläger hat gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, durch das sein Begehren auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung abgelehnt wurde, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese ist durch Senatsbeschluss vom 14. September 2017 zurückgewiesen worden. Gegen den Senatsbeschluss hat der Kläger Anhörungsrüge (§ 321a ZPO ) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2017 hat der Kläger alle Richter, die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II.

Das Gesuch ist nicht begründet.

1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO ). Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; vom 13. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9).

2. Die Besorgnis der Befangenheit tragende Gründe liegen nicht vor.

Die Beanstandungen des Klägers, der Beschluss vom 14. September 2017 sei pauschaliert, lasse eine Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht erkennen und versage das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ), rechtfertigt nicht die Ablehnung der erkennenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit. Es ist bereits nicht zu erkennen, dass die dem Beschluss vom 14. September 2017 zugrunde liegende Rechtsanwendung fehlerhaft ist. Im Übrigen kommt eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur in Betracht, wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011, aaO Rn. 7; Beschluss vom 14. Juli 2016 - III ZR 323/13, Rn. 9). Davon kann im Streitfall keine Rede sein.

3. Der Einholung von dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter bedurfte es nicht, weil die Ablehnung ausschließlich auf deren Vorbefassung in vorliegender Sache gestützt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Dezember 2011 - V ZB 175/11, MDR 2012, 363 Rn. 2).

Vorinstanz: LG Ellwangen, vom 26.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 82/09
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 135/09
Fundstellen
ZInsO 2018, 547