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VGH Bayern - Entscheidung vom 24.11.2017

21 CS 17.1531

Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
WaffG § 36 Abs. 1 S. 1
WaffG § 45 Abs. 2 S. 1
WaffG § 53 Abs. 1 Nr. 19
VwGO § 80 Abs. 5
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b)
WaffG § 36 Abs. 1 S. 1
WaffG § 45 Abs. 2 S. 1
WaffG § 53 Abs. 1 Nr. 19
VwGO § 80 Abs. 5
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b)
WaffG § 36 Abs. 1 S. 1
WaffG § 45 Abs. 2 S. 1
WaffG § 53 Abs. 1 Nr. 19

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Juli 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin [...]
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