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VGH Bayern - Entscheidung vom 04.10.2017

20 ZB 17.30968

Normen:
AsylG § 3e Abs. 1 Nr. 2
AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
AsylG Abs. 4 S. 4
AsylG § 3e Abs. 1 Nr. 2
AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
AsylG § 78 Abs. 4 S. 4
AsylG § 3e Abs. 1 Nr. 2
AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
AsylG § 78 Abs. 4 S. 4

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [...]
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