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VGH Bayern - Entscheidung vom 05.04.2017

8 C 16.1648

Normen:
BayStrWG Art. 3 Abs. 1
BayStrWG Art. 10 Abs. 1
BayStrWG Art. 53 Nr. 1 u. Nr. 2
GKG § 3 Abs. 2
RVG § 33 Abs. 1
StVO § 40 Abs. 6
StVO § 40 Abs. Abs. 7
StVO § 41 Abs. 1
VwGO § 152 Abs. 1
ZPO § 890 Abs. 1
BayStrWG Art. 3 Abs. 1
BayStrWG Art. 10 Abs. 1
BayStrWG Art. 53 Nr. 1-2
GKG § 3 Abs. 2
RVG § 33 Abs. 1
StVO § 40 Abs. 6
StVO § 40 Abs. 7
StVO § 41 Abs. 1
VwGO § 152 Abs. 1
ZPO § 890 Abs. 1
BayStrWG Art. 3 Abs. 1
BayStrWG Art. 10 Abs. 1

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Vollstreckungsgläubiger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Gegenstandswert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 1.000 Euro festgesetzt. I. Der [...]
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