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VGH Bayern - Entscheidung vom 08.02.2017

22 B 14.2304

Normen:
der Richtlinie 2003/4/EG Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b, Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b und g
BayUIG Art. 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 Nr. 1
RL 2003/4/EG Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b)
BayUIG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1
RL 2003/4/EG Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b) und Buchst. g)
BayUIG Art. 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4
AEUV Art. 267 Abs. 1
RL 2003/4/EG Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1
BayUIG Art. 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Gemäß Art. 19 Abs. 3 Buchst. b, erste Alternative des Vertrages über die Europäische Union und Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der [...]
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