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VGH Bayern - Entscheidung vom 30.05.2017

21 CS 17.30500

Normen:
AsylG § 80
VwGO § 133 Abs. 1
AsylG § 80
VwGO § 133 Abs. 1
AsylG § 80
VwGO § 133 Abs. 1

I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beschwerde ist mangels Statthaftigkeit unzulässig. Nach § 80 AsylG [...]
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