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VGH Bayern - Entscheidung vom 12.04.2017

10 CE 17.751

Normen:
GG Art. 5 Abs. 3 S. 1
GG Art. 8 Abs. 1
BayVersG Art. 18
BayVersG Art. 19
VwGO § 123 Abs. 3
ZPO § 938 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 3 S. 1
GG Art. 8 Abs. 1
BayVersG Art. 18
BayVersG Art. 19
VwGO § 123 Abs. 3
ZPO § 938 Abs. 1
GG Art. 8 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 3 S. 1
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
BayVersG Art. 18f.
BayVersG Art. 19 Abs. 3

I. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. April 2017 wird die Maßgabe in I. Satz 2 des Beschlusstenors aufgehoben. Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird [...]
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