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OLG Hamm - Entscheidung vom 30.03.2017

5 RVGs 2/17

Normen:
RVG § 51

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren für die erste Instanz in Höhe von 13.699,00 € eine Pauschgebühr in Höhe von 16.200,00 € (in Worten: sechszehntausendzweihundert Euro) bewilligt. Der [...]
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