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BVerwG - Entscheidung vom 26.06.2017

5 B 59.16 (5 C 9.17)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 26.06.2017 - Aktenzeichen 5 B 59.16 (5 C 9.17)

DRsp Nr. 2017/9971

Vereinbarkeit einer Nachfrage des Dienstherrn bei einer Dienstreise mit dem beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Juli 2016 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es mit dem beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz vereinbar ist, wenn der Dienstherr im Zusammenhang mit dem Stellen eines Dienstreiseantrags für eine schulische Veranstaltung abfragt, ob im Beamtenverhältnis stehende Lehrerinnen und Lehrer auf die Erstattung der Reisekosten ganz oder teilweise verzichten.

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 830/15