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BVerwG - Entscheidung vom 27.11.2017

1 B 149.17

Normen:
GG Art. 123 Abs. 1
GG Art. 124

BVerwG, Beschluss vom 27.11.2017 - Aktenzeichen 1 B 149.17

DRsp Nr. 2018/993

Fortgeltung der Regeln des sog. Versailler Vertrages; Staatsangehörigkeitswechsel/-verlust im Zusammenhang mit der Abtretung ehemals deutscher Gebietsteile an die nach dem Ersten Weltkrieg neu gegründete Zweite Polnische Republik

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2017 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 123 Abs. 1 ; GG Art. 124 ;

Gründe

Die Beschwerde ist zu verwerfen, weil ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 VwGO ) genügt.

Die Beschwerde bezeichnet keinen der in § 132 Abs. 2 VwGO benannten Gründe für eine Zulassung der Revision ausdrücklich. Vielmehr macht sie nach Art der Begründung eines bereits zugelassenen Rechtsmittels geltend, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Ergebnis der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht mit dem Ziel bedarf, dem "Kläger noch eine Chance zu geben, seine sehnsüchtige deutsche Staatsangehörigkeit endlich zu erreichen." Dem Berufungsgericht wird dabei auch zugestanden, dass "der Anspruch des Klägers detailliert, ausführlich und sehr kompetent geprüft und analysiert wurde", man "aus formellen und logischen Gründen dem Urteil nichts vorwerfen" könne und das Urteil "zweifellos juristisch perfekt und lückenlos begründet" sei, weswegen es "äußerst schwer (sei), es in Frage zu stellen".

Der Sache nach wendet sich der Kläger gegen eine aus seiner Sicht zu restriktive und formalistische Anwendung der "völkerrechtlich widersprüchlichen und kontroversen Regeln" des sog. Versailler Vertrages (vom 28. Juni 1919, ratifiziert durch das Gesetz über den Friedensschluss zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten vom 16. Juli 1919, RGBl. S. 687 ff.), des Vertrages zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und Polen (Minderheitenschutzvertrag) vom 28. Juni 1919 sowie des Deutsch-Polnischen Abkommens über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen (Wiener Abkommen) vom 30. August 1924 (ratifiziert durch Gesetz vom 2. Februar 1925, RGBl. 1925 II S. 33 ff.), soweit sie Fragen des Staatsangehörigkeitswechsels/-verlustes im Zusammenhang mit der Abtretung ehemals deutscher Gebietsteile an die nach dem Ersten Weltkrieg neu gegründete Zweite Polnische Republik regeln. Mit diesem Vorbringen wird bereits im Ansatz allenfalls eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall gerügt, nicht aber die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt. Die Fortgeltung dieser Regelungen nach Art. 123 Abs. 1 , Art. 124 GG als Bundesrecht ist überdies in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Beschluss vom 7. August 1995 - 9 B 311.95 - Buchholz 11 Art. 123 GG Nr. 2); sie sind weiterhin anzuwenden, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob jemand deutscher Staatsangehöriger ist, und widersprechen dem Grundgesetz nicht, das seinerseits die aufgrund des Versailler Vertrages im Verhältnis zu Polen geschaffenen Verhältnisse anerkennt (s.a. Art. 116 GG ). Insoweit enthält die Beschwerde kein Vorbringen, das eine (neuerliche oder weitergehende) Prüfung in einem Revisionsverfahren rechtfertigen könnte.

Soweit das Berufungsgericht es als nicht mit der durch § 30 Abs. 2 Satz 1 StAG geforderten Wahrscheinlichkeit nachgewiesen erachtet hat, dass der Vater des Klägers die deutsche Reichszugehörigkeit nachträglich durch eine VolkslistenEintragung (Sammeleinbürgerung) oder durch eine Einzeleinbürgerung erworben habe, sind dem Beschwerdevorbringen Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO auch insoweit nicht zu entnehmen, als auf die vom Berufungsgericht diesem mehrfach zugestandene deutsche Volkszugehörigkeit verwiesen wird; diese Volkszugehörigkeit ist gerade mit der deutschen Reichsbzw. Staatsangehörigkeit nicht identisch. Das Berufungsgericht ist bei seiner Tatsachen- und Beweiswürdigung auch von einer zutreffenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Listeneintragung oder Einzeleinbürgerung und einer nur begrenzten Reichweite der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere zum Vertriebenen- und Asylrecht entwickelten Grundsätze des Beweisnotstandes (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 - Buchholz 132.0 § 1 1. StAReg Nr. 11) ausgegangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 2 GKG (s.a. Nr. 42.2 Streitwertkatalog 2013).

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 A 781/16