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BVerwG - Entscheidung vom 02.03.2017

5 C 10.15 D

Normen:
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BVerwG, Beschluss vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 5 C 10.15 D

DRsp Nr. 2017/4278

Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Gesuche auf Ablehnung der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verwerfung ihrer Ablehnungsgesuche durch die entscheidenden Richter im Beschluss vom 31. Januar 2017 - 5 C 10.15 D - richten.

Die weiteren Ablehnungsgesuche vom 14. und 15. Februar 2017 werden verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen die Verwerfung der Gesuche auf Ablehnung des Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und der Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Wittkopp hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg (1.). Die weiteren Ablehnungsgesuche der Kläger sind unzulässig und daher zu verwerfen (2.).

1. Soweit sich die Anhörungsrügen gegen die Verwerfung der Ablehnungsgesuche im Beschluss vom 31. Januar 2017 richten, haben sie keinen Erfolg, da der Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ).

Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung dar. Sie greift nur dann, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Dies war hier nicht der Fall. Der Senat hat vor Erlass des Beschlusses vom 31. Januar 2017 das Vorbringen der Kläger in den weiteren Schriftsätzen seit dem 17. Januar 2017 umfassend zur Kenntnis genommen und dahingehend gewürdigt, dass die Kläger schon im Ansatz keine Umstände aufgezeigt haben, die Anlass geben zu einer eingehenderen Prüfung des Vorliegens von Befangenheitsgründen gegen die zur Mitwirkung berufenen Richter des Senats. Die neuerlichen Anhörungsrügen, in denen die Kläger ihre Angriffe gegen die ihrer Auffassung nach fehlerhafte Entscheidung des Senats weiter darlegen, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dass die Kläger den Beschluss vom 31. Januar 2017 für rechtswidrig halten, begründet keinen Gehörsverstoß. Auch der von den Klägern in ihrem Schriftsatz von heutigen Tag zitierte Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17. März 2016 - 6 AZN 1087/15 - gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

2. Die mit Schriftsätzen vom 14. und 15. Februar 2017 gestellten Ablehnungsgesuche sind als unzulässig zu verwerfen, da Gründe, die eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter auch nur ansatzweise rechtfertigen könnten, auch mit den genannten Schriftsätzen weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden sind. Dies gilt nicht nur, soweit die Kläger ihr bereits beschiedenes Vorbringen im Verfahren zur Anhörungsrüge und zu den Ablehnungsgesuchen wiederholen, sondern auch soweit sie sich gegen die ihrer Meinung nach erfolgte "Herabwürdigung der Ablehnungsgesuche vom 17.01 und 23.01.2017 durch den Selbstentscheid vom 31.01.2017" wenden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 , § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO .