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BVerfG - Entscheidung vom 04.07.2017

2 BvR 1392/17

Normen:
BVerfGG § 34 Abs. 2 3. Var.

BVerfG, Beschluss vom 04.07.2017 - Aktenzeichen 2 BvR 1392/17

DRsp Nr. 2018/3187

Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde; Wahrung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

BVerfGG § 34 Abs. 2 3. Var.;

Gründe

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts richtet, steht ihrer Annahme der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, den Rechtsweg in der Hauptsache zu erschöpfen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mit Blick auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Gründe für eine Eilbedürftigkeit nicht im Ansatz vorgetragen. Auf die Möglichkeit, dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 Var. 3 BVerfGG bei

Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Missbrauchsgebühr aufzuerlegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2016 - 1 BvQ 33/16 -, [...], Rn. 3), wird hingewiesen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws (Vollz) 54/17
Vorinstanz: LG Cottbus, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 StVK 0187/17