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BSG - Entscheidung vom 06.07.2017

B 6 KA 19/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1-2

BSG, Beschluss vom 06.07.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 19/17 B

DRsp Nr. 2017/14010

Vertragsarzthonorar Regresse wegen der Verordnung von Sprechstundenbedarf Divergenzrüge Grundsatzrüge Einander widersprechende abstrakte Rechtssätze

1. Mit der Angabe, dass das LSG von einer "jüngst ergangene(n) Entscheidung des BSG " abweiche entspricht eine Beschwerde nicht den an die Begründung einer Divergenzrüge zu stellenden Anforderungen, weil damit keine abstrakten Rechtssätze bezeichnet und einander gegenübergestellt werden. 2. Es ist auch nicht Aufgabe des entscheidenden Senats, aus dem Vortrag eines Klägers möglicherweise klärungsbedürftige und klärungsfähige Fragen selbst herauszufiltern.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 313 423,19 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe:

I

Der Kläger nahm aufgrund einer Sonderbedarfszulassung als Hämatologe und internistischer Onkologe an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Die Zulassung wurde ihm mit Beschluss des Berufungsausschusses für Ärzte Bayern vom 16.11.2004 entzogen. Die dagegen gerichtete Klage und Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Die zum BSG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nahm der Kläger zurück. Ebenfalls ohne Erfolg blieben Klagen, Berufungen und Nichtzulassungsbeschwerden, mit denen sich der Kläger gegen Regresse wegen unwirtschaftlicher Verordnung von Sprechstundenbedarf in den Quartalen III/2001 und I/2002 wandte (Beschlüsse des Senats vom 11.2.2015 - B 6 KA 51/14 B und B 6 KA 52/14 B).

Mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen Regresse wegen der Verordnung von Sprechstundenbedarf in den Quartalen I/2001, II/2001, IV/2001 und II/2002. Der Beklagte setzte für das Quartal I/2001 einen Regress in Höhe von 42 155,28 Euro mit der Begründung fest, dass der Kläger beim Sprechstundenbedarf den Durchschnitt der als Vergleichsgruppe herangezogenen Internisten mit dem Schwerpunkt "Hämatologie und internistische Onkologie" bereinigt um 564,7 % überschritten habe. Für das Quartal II/2001 setzte der Beklagte gegen den Kläger einen Regress in Höhe von 55 017,78 Euro bei einer bereinigten Überschreitung des Durchschnitts der Vergleichsgruppe um 262,5 %, für das Quartal IV/2001 in Höhe von 296 163,05 Euro (bei einer bereinigten Überschreitung um 447,4 %) und für das Quartal II/2002 in Höhe von 216 250,13 Euro (bei einer bereinigten Überschreitung um 281,3 %) - jeweils mit gesondertem Bescheid - fest. Die dagegen gerichteten Klagen waren erfolglos. Die vom Beklagten durchgeführte statistische Durchschnittsprüfung sei nicht zu beanstanden. Im Berufungsverfahren war der Kläger allein bezogen auf den Regress für das Quartal IV/2001 im Sinne einer Aufhebung des Regressbescheides, verbunden mit einer Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung erfolgreich.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

1. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG . Danach muss die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen oder die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweicht, oder einen Verfahrensmangel bezeichnen. Daran fehlt es hier. Der Kläger bezeichnet weder eine konkrete Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), noch eine Divergenz des Urteils des LSG zu einem Urteil des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) noch einen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Er legt vielmehr ausschließlich im Einzelnen dar, warum die Entscheidung des Beklagten aus seiner Sicht unzutreffend ist.

Auch soweit in dem Vortrag des Klägers Rechtsfragen enthalten sind, wird den nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu stellenden Anforderungen nicht entsprochen, weil es jedenfalls an der unmissverständlichen Bezeichnung einer bestimmten Rechtsfrage des revisiblen Rechts fehlt. Es ist auch nicht Aufgabe des entscheidenden Senats, aus dem Vortrag des Klägers möglicherweise klärungsbedürftige und klärungsfähige Fragen selbst "herauszufiltern" (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 14a mwN).

Mit der Angabe, dass das LSG von einer "jüngst ergangene(n) Entscheidung des BSG " abweiche entspricht die Beschwerde - neben der fehlenden eindeutigen Bezeichnung des Urteils des BSG - nicht den an die Begründung einer Divergenzrüge zu stellenden Anforderungen, weil keine abstrakten Rechtssätze bezeichnet und einander gegenübergestellt werden.

Soweit sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich isoliert gegen die Kostenentscheidung des LSG wendet, legt er eine grundsätzliche Bedeutung bereits deshalb nicht dar, weil eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl BSG Beschluss vom 8.1.1985 - 7 BAr 109/84 - SozR 1500 § 160 Nr 54).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO . Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO ).

3. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 140/15
Vorinstanz: SG München, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KA 661-664/13