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BSG - Entscheidung vom 10.01.2017

B 6 KA 77/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 10.01.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 77/16 B

DRsp Nr. 2017/9566

Verfahrensrüge Umfang der gerichtlichen Hinweispflicht Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall

1. Soweit ein Kläger geltend macht, dass es Aufgabe des SG gewesen wäre, ihn darauf aufmerksam zu machen, dass er weiter hätte vortragen müssen, so ist nicht ersichtlich, woraus dieser Anspruch folgen soll. 2. Wenn ein Kläger geltend machen möchte, dass die Auffassung des LSG, nach der er sich mit seinem Begehren nicht auf eine Rechtsgrundlage stützen könne, unzutreffend sei, so liegt darin kein Verfahrensfehler, sondern die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall, die jedoch nicht zur Revisionszulassung führen kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28.9.2016 wird verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Auskunftsanspruch zu Problemen um die Erteilung von Genehmigungen für Reparaturleistungen im Bereich der Kieferorthopädie geltend. Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger sie seit Jahren mit abstrakten Anfragen zur og Problematik überhäufe und Prozesse führe. Nach ausführlichen Stellungnahmen, die sie ihm gegenüber in der Vergangenheit abgegeben habe, könne sie keinen weitergehenden Informationsbedarf des Klägers zu der sich wiederholenden Fragestellung mehr erkennen. Das SG hat die Klage ua mit der Begründung als unzulässig angesehen, dass der Kläger lediglich ganz allgemein eine Auskunft begehre ohne auch nur ansatzweise darzulegen, weshalb diese Auskunft für ihn von Bedeutung ist. Selbst wenn die Klage zulässig wäre, würde der geltend gemachte Auskunftsanspruch aber nicht bestehen.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger geltend gemacht, dass das SG die Rechtsgrundlage seines Auskunftsanspruchs nicht gefunden habe, obwohl eine solche existiere. Ferner hat er die Erteilung von Auskünften zu den Rechtsgrundlagen seines Begehrens gegenüber dem LSG geltend gemacht. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung nach § 153 Abs 2 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, zu deren Begründung er Verfahrensmängel (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) geltend macht.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Eine Verfahrensrüge nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG setzt voraus, dass ein Verfahrensmangel den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG entsprechend bezeichnet wird. Erforderlich ist, dass die Ausführungen in der Beschwerdebegründung schlüssig das Vorliegen eines Verfahrensmangels ergeben. Daran fehlt es.

Soweit der Kläger geltend macht, dass es Aufgabe des SG gewesen wäre, ihn darauf aufmerksam zu machen, dass er weiter hätte vortragen müssen, so ist nicht ersichtlich, woraus dieser Anspruch folgen soll. Das kann jedoch dahingestellt bleiben, weil als Verfahrensmangel grundsätzlich nur ein Verstoß des Gerichts im unmittelbar vorangegangenen Rechtszug anzusehen ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 16a mwN) und der Kläger auch nicht dargelegt hat, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel im Berufungsverfahren fortgewirkt hat (zu diesem Erfordernis vgl Leitherer aaO, mwN). Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt, aus welchen Gründen die begehrte Auskunft für ihn von Bedeutung ist, sondern gegenüber dem LSG gefordert, ihm die Rechtsgrundlage für den von ihm geltend gemachten Auskunftsanspruch zu benennen.

Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass sich das LSG mit seinem Begehren nicht befasst habe. Indem das LSG auf die Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils verwiesen hat, hat es eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es die Auffassung des SG auch insofern teilt, als eine Rechtsgrundlage, auf die der Kläger seinen allgemein gehaltenen Auskunftsanspruch stützen könnte, nicht existiert. Welchen - nach Auffassung des Klägers weitergehenden - Vortrag aus dem Berufungsverfahren das LSG nicht berücksichtigt haben soll, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger geltend machen möchte, dass die Auffassung des LSG, nach der er sich mit seinem Begehren nicht auf eine Rechtsgrundlage stützen könne, unzutreffend sei, so liegt darin kein Verfahrensfehler, sondern die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall, die jedoch nicht zur Revisionszulassung führen kann (vgl BSG Beschluss vom 21.8.2013 - B 6 KA 23/13 B - Juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO . Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO ).

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2 , § 47 Abs 1 und 3 GKG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 22/13
Vorinstanz: SG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 141/12