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BSG - Entscheidung vom 13.06.2017

B 12 R 16/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 13.06.2017 - Aktenzeichen B 12 R 16/17 B

DRsp Nr. 2017/9716

Sozialversicherungsbeitragspflicht Divergenzrüge Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen Sich widersprechende Rechtssätze

1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. 2. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. 3. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte: Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. 4. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG , der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 11. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. in seiner für die klagende GmbH ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer aufgrund einer Beschäftigung der vom beklagten Rentenversicherungsträger festgestellten Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ab 1.3.2009 sowie in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ab 1.1.2011 (Bescheid vom 15.4.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.6.2011) unterlag. Das SG Nordhausen hat die Verwaltungsentscheidungen aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. seit dem 1.3.2009 selbstständig tätig ist (Urteil vom 30.9.2013). Auf die Berufung der Beklagten hat das Thüringer LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 11.1.2017). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde vom 16.3.2017.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ). Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG , der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Sich widersprechende Rechtssätze sind mit der Beschwerde aber nicht dargelegt worden.

Die Klägerin entnimmt dem angegriffenen Urteil des LSG den Rechtssatz, dass eine selbstständige Tätigkeit schon dann ausscheide, wenn der Geschäftsführer an der Gesellschaft nicht beteiligt sei, sodass es an der gesellschaftsrechtlichen Rechtsmacht fehle, eine Einflussnahme auf die Geschäftsführertätigkeit zu verhindern. Dem stellt sie als widersprechende Rechtssätze zitierte Aussagen aus den Urteilen des BSG vom 25.1.2006 ( B 12 KR 30/04 R - Juris RdNr 21 f) und 19.8.2015 ( B 12 KR 9/14 R - Juris RdNr 23, 25) gegenüber, in denen ua ausgeführt werde, ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hänge davon ab, welche Merkmale überwiegen; maßgebend sei stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Damit ist nicht die Unvereinbarkeit von Rechtssätzen aufgezeigt worden. Aus der Beschwerdebegründung wird nicht hinreichend deutlich, inwiefern der den Entscheidungsgründen des LSG entnommene Rechtssatz im Widerspruch zu den formulierten Rechtssätzen des BSG stehen soll. Während der aus dem Urteil des LSG wiedergegebene Rechtssatz die Beteiligung des Beigeladenen zu 1. an der Gesellschaft und damit dessen Rechtsstellung sowie Rechtsmacht innerhalb der Gesellschaft betrifft, wird das BSG mit den nach seiner ständigen Rechtsprechung geltenden generellen Maßstäben zur Beurteilung einer Tätigkeit als Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV oder selbstständige Tätigkeit zitiert. Dass weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit besteht, wie ein beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden, hat das BSG im Übrigen als einen die abhängige Beschäftigung bestätigenden Umstand angesehen ( BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 25 mwN).

Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache rügt, ist weder eine abstraktgenerelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG ) mit höherrangigem Recht ( BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert noch deren Breitenwirkung sowie Klärungsbedürftig- und -fähigkeit aufgezeigt worden (vgl hierzu exemplarisch BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO .

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 S 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 S 1 GKG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 45/14
Vorinstanz: SG Nordhausen, vom 30.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 5115/11