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BGH - Entscheidung vom 01.06.2017

I ZR 203/16

Normen:
AEUV Art. 267
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 01.06.2017 - Aktenzeichen I ZR 203/16

DRsp Nr. 2017/7661

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. August 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist aus den Gründen der Beschwerdeerwiderung nicht veranlasst. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 25.000 €

Normenkette:

AEUV Art. 267 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanz: LG Hannover, vom 07.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 34/15
Vorinstanz: OLG Celle, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 22/16