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BGH - Entscheidung vom 22.02.2017

1 StR 487/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a
GVG § 171b Abs. 3 S. 2

BGH, Beschluss vom 22.02.2017 - Aktenzeichen 1 StR 487/16

DRsp Nr. 2017/3675

Zurückweisung der Anhörungsrüge; Würdigung des Revisionsvorbringens des Verurteilten in vollem Umfang

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss vom 7. Dezember 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 356a; GVG § 171b Abs. 3 S. 2;

Gründe

Das Landgericht Ravensburg hat mit Urteil vom 1. Juni 2016 den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 201 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt und erkannt, dass drei Monate dieser Strafe als vollstreckt gelten. Auf seine Revision hat der Senat das Verfahren hinsichtlich eines Falls (Fall 199) wegen eingetretener Verjährung eingestellt und den Schuldspruch entsprechend berichtigt, die weitergehende Revision jedoch gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gegen den Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Januar 2017 die Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO ). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2016 zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.

Insbesondere war der Senat nicht gehalten, in seiner Entscheidung den Schlussvortrag des Angeklagten oder sein letztes Wort zu thematisieren. Abgesehen davon, dass sich aus der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Ravensburg nicht ergibt, ob und gegebenenfalls wie sich der Angeklagte im letzten Wort verhalten hat, hatte dies für die Frage, ob der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG zu den Schlussanträgen auch das letzte Wort des Angeklagten umfasst, keinerlei Bedeutung; denn die gesetzliche Regelung sieht - wie der Senat in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2016 näher dargelegt hat - in den dort geregelten Fällen einen zwingenden Ausschluss der Öffentlichkeit vor, ohne dass es darauf ankommt, ob und wie sich der Angeklagte äußert.

Soweit die Gehörsrüge im Übrigen Fragen der Beweiswürdigung (erneut) thematisiert, waren diese bereits Gegenstand der Revision und wurden vom Senat bei seiner Entscheidung auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - 1 StR 433/14).

Vorinstanz: LG Ravensburg, vom 01.06.2016