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BGH - Entscheidung vom 25.04.2017

XI ZR 279/16

Normen:
BGB § 355 Abs. 2 S. 3
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen XI ZR 279/16

DRsp Nr. 2017/6342

Zuordnung der Widerrufsbelehrung zu der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Mai 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).

Soweit die Beklagte nach den Worten "Widerrufsbelehrung zu" den Zusatz "dem Darlehensvertrag vom" und das dem Vertragsschluss vorgelagerte Datum der Erstellung des Vertragsformulars angefügt hat, war die Zuordnung der Widerrufsbelehrung zu der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin dadurch nicht beeinträchtigt. Der Zusatz verunklarte auch nicht die am Wortlaut des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung orientierten und damit hinreichend deutlichen Angaben zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, [...] Rn. 14; a.A. OLG Hamm, Urteil vom 10. Februar 2016 - 31 U 41/15, [...] Rn. 23, 29; Lechner, WM 2017, 689 , 696).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 € (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZR 17/16, [...]).

Normenkette:

BGB § 355 Abs. 2 S. 3; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: LG Verden, vom 08.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 217/15
Vorinstanz: OLG Celle, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 45/16