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BGH - Entscheidung vom 21.09.2017

I ZB 59/17

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

BGH, Beschluss vom 21.09.2017 - Aktenzeichen I ZB 59/17

DRsp Nr. 2017/14767

Zulässigkeit von Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 13 - vom 24. April 2017 und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 7. Zivilsenat - vom 11. Mai 2017 werden auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in den beiden Beschlüssen sind unzulässig. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Rechtsbeschwerden in den Beschlüssen vom 24. April und 11. Mai 2017 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidungen sind nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2016 - I ZB 86/16, [...] Rn. 1 mwN).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 24.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 313 T 1/17
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 W 44/17