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BGH - Entscheidung vom 11.01.2017

IV ZR 340/13

Normen:
BGB § 134
RDG § 2 Abs. 2
RDG § 3
BGB § 134
RDG § 2 Abs. 2
RDG § 3
RDG § 2 Abs. 2
RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Fundstellen:
DB 2017, 363
MDR 2017, 12
MDR 2017, 264
NJW-RR 2017, 410
r+s 2017, 205

BGH, Urteil vom 11.01.2017 - Aktenzeichen IV ZR 340/13

DRsp Nr. 2017/1125

Wirksamkeit der Abtretung von Rechten aus einer Kapitallebensversicherung an ein sich geschäftsmäßig mit der Rückabwicklung solcher Versicherungsverträge befassendes Unternehmen

RDG § 2 Abs. 2 , § 3 Zur Wirksamkeit der Abtretung von Rechten aus einer Kapitallebensversicherung an ein Unternehmen, das sich geschäftsmäßig mit der Rückabwicklung solcher Versicherungsverträge befasst (hier: "Auslegungs- und Änderungsvereinbarung").

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

RDG § 2 Abs. 2 ; RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, welche zur Zeit der nachfolgenden Vereinbarungen nicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen ( Rechtsdienstleistungsgesetz , im Folgenden: RDG ) registriert war, macht aus abgetretenem Recht eines Versicherungsnehmers Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag gegenüber dem beklagten Versicherer geltend.

Der Versicherungsnehmer unterzeichnete am 22. Dezember 2010 einen "Geld zurück!-Auftrag", der den Verkauf seiner Ansprüche aus der Lebensversicherung an die Klägerin zum Gegenstand hatte .

In einer Präambel des Auftragsformulars heißt es:

"Ja, ich möchte schnellstmöglich mein an die Versicherung gezahltes Geld zurückhaben"

und daneben:

"Ich bin überzeugt davon, dass ich mehr erreiche, wenn ich mich der durch die p. AG* betreuten Anspruchsgemeinschaft anschließe. Deshalb verkaufe ich Ihnen meine Ansprüche aus dem nachstehenden Versicherungsvertrag und beauftrage Sie hiermit, mich in die von Ihnen betreute Anspruchsgemeinschaft aufzunehmen und meine Ansprüche für mich gemäß der umseitigen Bedingungen der Kauf- und Abtretungsvereinbarung über Forderungen aus dem Versicherungsvertrag (Stand 09/2010) durchzusetzen."

Der Versicherungsvertrag sollte laut Auftrag sofort durch die Kl ägerin gekündigt, später der Rückkaufswert abzüglich einer Kündigungsgebühr von 87,50 € an den Versicherungsnehmer überwiesen werden. Weiter wurde vereinbart, dass der Versicherungsnehmer 25% aller künftigen Erstattungen von der Klägerin erhalten und die Klägerin sämtliche weiteren Kosten übernehmen solle. In den im "Geld zurück!-Auftrag" in Bezug genommenen "Bedingungen der Kauf- und Abtretungsvereinbarung über Forderungen aus Versicherungsvertrag" (im Folgenden: AGB) ist unter § 2 unter anderem Folgendes geregelt:

"2) Der Verkäufer tritt mit Wirkung zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Kauf- und Abtretungsvereinbarung alle seine Rechte und Ansprüche aus dem vorderseitig genannten Vertrag vollumfänglich und unwiderruflich an die Käuferin ab, insbesondere die Ansprüche auf Auszahlung des Guthabens einschließlich Gewinnbeteiligung und dynamischen Zuwachs, sowie einschließlich des Rechtes zur Kündigung des Vertrages. Die Käuferin nimmt diese Abtretung an.

...

5) Die Käuferin beauftragt ggf. einen Rechtsanwalt mit der Anfechtung des Vertrages und dem Ziel, möglichst alle eingezahlten Beiträge von der Gesellschaft erstattet zu bekommen. Die rechtliche Auseinandersetzung wird nach Wahl der Käuferin im eigenen Namen oder im Namen des Verkäufers erfolgen, wobei sich die Käuferin im Innenverhältnis verpflichtet, den Verkäufer von allen Kosten freizuhalten. Ausnahme sind die für die Kündigung angefallenen Kosten. ..."

In § 3 der AGB heißt es unter der Überschrift "Kaufpreis, Kaufpreisfälligkeit":

"1) Der Kaufpreis für den Kaufgegenstand nach § 1 (noch laufender Vertrag) richtet sich nach dem von der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Kauf - und Abtretungsvereinbarung übermittelten und zur Auszahlung kommenden Netto-Auszahlungsbetrags nach Abzug von Steuern, Abgaben und Gebühren. Über diesen Betrag holt die Käuferin bzw. der beauftragte Rechtsanwalt eine Bestätigung der Gesellschaft ein. Der Kaufpreis erhöht sich noch um den jeweils vereinbarten Anteil an den zusätzlich zu erreichenden künftigen Erstattungen gemäß Nr. 2.

2) Der Kaufpreis für Ansprüche aus bereits gekündigten und ausgezahlten Verträgen beträgt je nach Vereinbarung 25-75% der noch zu erreichenden Erstattungen. Die Kaufpreiszahlung ist aufschiebend bedingt erst zahlbar, wenn durch die Tätigkeit der Käuferin weitere Erstattungen von der Gesellschaft eingefordert werden konnten. Die Vereinbarungen gemäß Nr. 4 gelten sinngemäß.

3) ...

4) Der Kaufpreis gem. Abs. 1 ist auf das Fremdgeldkonto einzuziehen und unter Abzug der vereinbarten Gebühren innerhalb von 10 Banktagen nach Eingang des Geldes an den Verkäufer auf das umseitig genannte Konto des Verkäufers oder auf ein anderes von ihm vorderseitig benanntes Konto eines Dritten zu überweisen. ..."

Die Beklagte bestätigte die von der Klägerin mit Schreiben vom 14. Januar 2011 hilfsweise erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages, verweigerte jedoch die Auszahlung des Rückkaufswertes bis zur Identifizierung der Klägerin nach dem Geldwäschegesetz . Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob die von der Klägerin dazu erteilten Auskünfte ausreichen.

Mit nachgelassenem Schriftsatz hat die Klägerin im Berufungsrechtszug eine mit dem Versicherungsnehmer am 5. Juni 2013 geschlossene "Auslegungs- und Änderungsvereinbarung" (im Folgenden AÄV) übergeben. Als "Gegenstand der Vereinbarung" wird unter II die zwischen den Parteien geschlossene "Kauf- und Abtretungsvereinbarung [...] vom 22.12.2010" bezeichnet. Punkt III der AÄV gibt unter Nr. 1 zunächst den Inhalt von § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 4 und § 2 Abs. 5 der AGB der "Kauf- und Abtretungsvereinbarung" wieder. Danach heißt es unter Nr. 2:

"Die Parteien sind sich darüber einig, dass die unter Ziffer 1. genannten Regelungen derart zu verstehen sind, dass die an den Verkäufer zu leistende Kaufpreiszahlung mit Eingang der in § 3 Abs. 1 der AGB benannten Versicherungsbestätigung fällig ist, mithin die Käuferin das Bonitätsrisiko, mithin das Risiko des Forderungsausfalles, vollumfänglich übernimmt.

Im Übrigen sind sich die Parteien darüber einig, dass die zunächst eingeholte Wertmitteilung bzw. Bestätigung der Versicherungsgesellschaft von unabhängigen Rechtsanwälten, insbesondere im Hinblick auf die Maximierung der Rückkaufswerte, unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung, überprüft wird.

Übereinkunft besteht zwischen den Parteien auch darüber, dass sich das in § 3 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen benannte Fremdgeldkonto auf die von der Käuferin beauftragten Rechtsanwälten zur Abwicklung der Kaufpreisauskehr bezieht, mithin die Käuferin für den Verkäufer kein Fremdgeldkonto führt.

Des Weiteren sind sich die Parteien darüber einig, dass die Käuferin autonom entscheidet, ob und welche Maßnahmen sie zur Verfolgung weiterer etwaig bestehender Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft einleitet. Das hierbei bestehende wirtschaftliche Risiko, insbesondere das Kostenrisiko der rechtlichen Auseinandersetzung, trägt die Käuferin vollumfänglich."

Die Vereinbarung schließt mit dem Punkt "Vertragsänderungen", der wie folgt lautet:

"Sollte der Wortlaut eine solche Auslegung nicht erlauben, ist der Vertrag insoweit zu ändern, dass der Vertragszweck erreicht wird. Mit dieser Vereinbarung evtl. verbundene Änderungen wirken auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Vertrages zu Ziff. II zurück."

Die Beklagte hat den von der Klägerin zunächst geltend gemachten Auskunftsanspruch anerkannt und den Rückkaufswert auf 8.209,25 € beziffert, woraufhin die Klägerin die Klage auf Auszahlung dieses Rückkaufswertes gerichtet hat. Sie ist der Auffassung, die Rechte des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag im Wege eines echten Forderungskaufs wirksam erworben zu haben. Demgegenüber hält die Beklagte den "Geld zurück!-Auftrag" sowie die AÄV und die darin vereinbarte Abtretung wegen Verstoßes gegen das RDG für nichtig.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme einer Nebenforderung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil die Kauf- und Abtretungsvereinbarung sowohl in ihrem schuldrechtlichen als auch in ihrem Abtretungsteil gemäß § 134 BGB nichtig sei. Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit verstoße gegen das RDG .

Ihr Vertrag mit dem Versicherungsnehmer habe eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG zum Gegenstand. Die Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag sei zum Zwecke der Forderungseinziehung auf fremde Rechnung erfolgt. Um einen echten - vom Anwendungsbereich des RDG nicht erfassten - Forderungskauf handele es sich nicht. Es fehle bereits an der dafür typischen Vorfinanzierung. Nach § 3 Abs. 1 AGB hingen Höhe und Auszahlung des Kaufpreises vom Eingang einer Bestätigung des Versicherers sowie nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AGB vom Eingang des Geldes bei der Klägerin ab. Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und der Beitreibung der Forderung verbleibe vollständig beim Versicherungsnehmer. Schließlich werde aufgrund der erfolgsabhängigen Beteiligung des Versicherungsnehmers am möglichen Mehrerlös dessen erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse an der Forderungsbeitreibung deutlich. Das gesamte Geschäftsmodell sei darauf zugeschnitten, durch die Beitreibung des Mehrerlöses den hauptsächlichen Gewinn zu erzielen, da die Klägerin für die Einziehung des Rückkaufswertes lediglich eine Gebühr erhalte.

An dieser Beurteilung ändere auch die AÄV nichts. Die darin vorgesehene Auslegung des ursprünglichen Vertrages komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die ursprünglich getroffenen Regelungen eindeutig und deshalb nicht auslegungsfähig seien. Vielmehr handele es sich um Änderungen des ursprünglichen Vertrages. Die Wirksamkeit eines von Beginn an unwirksamen Schuldverhältnisses könne jedoch nicht durch Änderungsvertrag herbeigeführt, sondern ein entsprechender wirksamer Vertrag nur durch Neuabschluss begründet werden. Dass ein Neuabschluss von den Parteien gewollt gewesen sei, ergebe sich aus dem Vertragsinhalt nicht. Insbesondere sei nicht ersichtlich, welchen konkreten Inhalt ein solcher neuer Vertrag hätte haben sollen; eine Neubegründung dahin, dass der Vertragszweck erreicht werde, sei jedenfalls zu unbestimmt.

Unabhängig davon sei die Vereinbarung in jedem Fall wegen Verstoßes gegen das RDG unwirksam, weil die Klägerin auch nach den in der AÄV vorgesehenen Regelungen das wirtschaftliche Risiko der Forderungseinziehung nicht trage. Es bleibe dabei, dass der Versicherungsnehmer ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Einziehung des abgetretenen Mehrerlösanspruches habe. Auch fehle es weiterhin an der vollständigen Vorfinanzierung durch die Klägerin. Bleibe die Bestätigung durch die Beklagte aus, erhalte der Versicherungsnehmer mangels Fälligkeit keinen Kaufpreis.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus dem Lebensversicherungsvertrag nicht zu, weil dessen Abtretung wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig ist.

1. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die in der ursprünglichen Vereinbarung vom 22. Dezember 2010 enthaltene Abtretung sei wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 i.V.m. § 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig. Dies hat der Senat zu einer entsprechenden Vereinbarung mit Urteil vom 11. Dezember 2013 entschieden und im Einzelnen begründet ( IV ZR 136/13, [...] Rn. 12 ff.).

Daran ändert nichts, dass die Klägerin im Revisionsverfahren behauptet, seit Oktober 2015 als Rechtsdienstleister für den Bereich Inkassodienstleistungen registriert bzw. eingetragen zu sein. Diese Registrierung ist konstitutive Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufsausübung, weshalb letztere vor der Registrierung untersagt ist (Rillig in Deckenbrock/Henssler, RDG , 4. Aufl. Vor §§ 10 ff. Rn. 1 und § 10 Rn. 124; Lamm in Dreyer/Lamm/Müller, RDG , § 10 Rn. 2; Suppé in Grunewald/Römermann, RDG , § 10 Rn. 24; vgl. auch LSG BW, Beschluss vom 29. November 2012 - L 8 SB 2721/12, [...] Rn. 26). Eine Rückwirkung kommt der Registrierung nicht zu.

2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, die AÄV rechtfertige keine andere Beurteilung.

a) Rechtsfehler sind entgegen der Auffassung der Revision schon nicht zu erkennen, soweit das Berufungsgericht die Vereinbarung ausgelegt hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, die AÄV habe weder den ursprünglichen Vertrag durch eine Auslegung oder Änderung wirksam werden lassen noch ergebe sich aus dem Vertragsinhalt der Wille zu einem Neuabschluss.

b) Letztlich kommt es darauf aber nicht an, denn das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zugleich, selbstständig und rechtsfehlerfrei, auf die Erwägung gestützt, der Vertrag zwischen der Klägerin und dem Versicherungsnehmer sei auch auf der Grundlage der AÄV wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig.

Auch bei Berücksichtigung der Regelungen der AÄV hat die Klägerin nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernommen (zu diesem Maßstab Senatsurteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, VersR 2014, 183 Rn. 18 m.w.N.).

aa) Dies folgt aus der Vereinbarung zur Fälligkeit des "Kaufpreises", der sich nicht nur gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der AGB nach dem Rückkaufswert richtet, sondern gemäß Satz 3 um den vereinbarten Anteil an den künftigen Erstattungen erhöht (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 136/13, [...] Rn. 21).

Der wirtschaftliche Zweck des "Geld-zurück!-Auftrages" erschöpft sich, wie sich nicht nur den vorgenannten Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 der AGB, sondern insbesondere auch der Präambel zu diesem Auftrag sowie § 2 Abs. 5 der AGB entnehmen lässt, nicht darin, die Klägerin mit der Einziehung des Rückkaufswertes zu beauftragen, den der Versicherungsnehmer in der Regel ohne Weiteres selbst vom Versicherer durch Kündigung des Lebensversicherungsvertrages erlangen könnte. Vielmehr zielt der "Geld-zurück!-Auftrag" vor allem darauf, die sogenannten künftigen Erstattungen zu realisieren, nämlich nach Möglichkeit eine Rückerstattung der eingezahlten Versicherungsprämien (so ausdrücklich § 2 Abs. 5 Satz 1 AGB) und weitere Leistungen, etwa eine Nutzungsentschädigung für die Prämien, vom Versicherer zu erhalten. Demgemäß setzt sich der Kaufpreis, den die Klägerin an den Versicherungsnehmer zu leisten hat, aus den vorgenannten Teilen zusammen, wobei der Umstand, dass der Versicherungsnehmer an den so genannten künftigen Erstattungen nur zu einem im Vertrag festgelegten Anteil zu beteiligen ist, deutlich macht, dass die Vertragsparteien in der Realisierung der künftigen Erstattungen den Kern der von der Klägerin zu übernehmenden Aufgabe sehen. Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb festgestellt, die Geltendmachung des jeweiligen Mehrerlöses sei der eigentliche Zweck des Tätigwerdens der Klägerin.

(1) Dass die Auszahlung desjenigen Teils des Kaufpreises, der nach § 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der AGB auf einem festgelegten Anteil an den künftigen Erstattungen beruht, nicht vor einer erfolgreichen Beitreibung beim Versicherer fällig wird, ergibt sich nicht nur aus der Bezeichnung als "künftige Erstattungen" (Senatsurteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, VersR 2014, 183 Rn. 21), sondern auch aus der ausdrücklichen Fälligkeitsregelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 AGB. Hieran ändert die AÄV vom 5. Juni 2013 nichts. Zwar heißt es unter III 2 der AÄV am Ende, das bei der Verfolgung weiterer etwaig bestehender Ansprüche bestehende wirtschaftliche Risiko, insbesondere das Kostenrisiko der rechtlichen Auseinandersetzung, trage die Klägerin "vollumfänglich". Hierbei handelt es sich aber - nachdem die AÄV die vorgenannte Fälligkeitsregelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 AGB jedenfalls hinsichtlich der künftigen Erstattungen nicht außer Kraft setzt - lediglich um eine unzutreffende rechtliche Schlussfolgerung ohne eigenen Regelungsgehalt, zumal die AÄV im Übrigen auch die in § 2 Abs. 5 der AGB des "Geld-zurück!Auftrages" der Klägerin eingeräumte Befugnis, die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Versicherer nach ihrer Wahl im eigenen Namen oder im Namen des Verkäufers (Versicherungsnehmers) zu führen, unverändert lässt.

Jedenfalls für den vereinbarten Anteil an künftigen Erstattungen, der - wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - das entscheidende Ziel für den Vertragsabschluss darstellt, bleibt es mithin dabei, dass der Versicherungsnehmer ihn nur dann erhalten soll, wenn die Kl ägerin eine entsprechende Zahlung des Versicherers durchsetzen kann. Das zeigt, dass das wirtschaftliche Risiko der Beitreibu ng der für den Vertrag wesentlichen künftigen Erstattungen weiterhin beim Versicherungsnehmer verbleibt.

Entgegen der Auffassung der Revision ist es unerheblich, dass ein Anspruch auf den Rückkaufswert übersteigende künftige Erstattungen im Streitfall von der Klägerin nicht geltend gemacht wird. Ob die im "Geldzurück!-Auftrag" getroffenen Vereinbarungen gegen das RDG verstoßen, ist unabhängig davon zu beurteilen, in welchem Umfang die Klägerin im Weiteren von den ihr eingeräumten Rechten Gebrauch mach en will.

(2) Ob auch hinsichtlich des auf dem Rückkaufswert basierenden Teils des Kaufpreises im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 der AGB das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung beim Versicherungsnehmer verbleibt, weil nach III 2 der AÄV vom 5. Juni 2013 die Kaufpreiszahlung mit Eingang der in § 3 Abs. 1 Satz 2 der AGB benannten Bestätigung des Versicherers fällig werden soll, kann danach offen bleiben. Denn wegen des oben dargelegten Gesamtzwecks des "Geld-zurück!-Auftrages" hat schon die Regelung über die künftigen Erstattungen einen Verstoß gegen die Gesamtvereinbarung in § 2 Abs. 2 Satz 1 und § 3 RDG zur Folge (§ 139 BGB ).

(3) Eine ausreichende Übernahme des gesamten Beitreibungsrisikos durch die Klägerin ergibt sich auch nicht aus der Regelung unter III 2 Absatz 1 der AÄV. Zwar heißt es auch dort, die Käuferin übernehme das Bonitätsrisiko "vollumfänglich". Ausweislich der Verknüpfung mit der im ersten Satzteil genannten Fälligkeitsregelung des § 3 Abs. 1 der AGB durch das Wort "mithin" wird eine solche Risikoübernahme aber lediglich daraus gefolgert, dass die an den Verkäufer zu leistende Kaufpreiszahlung mit Eingang der Bestätigung des Versicherers fällig wird. Aus dieser Fälligkeitsregelung, die ohnehin nur den aus dem Rückkaufswert abgeleiteten Teil des Kaufpreises, nicht jedoch die darüber hinausgehenden weiteren Erstattungen betrifft, ergibt sich die vollumfängliche Übernahme des Bonitätsrisikos nach dem oben Gesagten gerade nicht.

bb) Ein anerkennenswertes Interesse des Versicherungsnehmers an der Durchsetzung der Mehrerlösforderungen entfällt nicht deswegen, weil die Vereinbarung keine Pflicht zur gerichtlichen Beitreibung durch die Klägerin vorsieht. Aus der Regelung unter III 2 AÄV, die Klägerin entscheide autonom, "ob und welche Maßnahmen sie zur Verfolgung weiterer etwaig bestehender Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft einleitet", folgt nicht, dass sie fortan allein im eigenen Interesse tätig wird. Werden Mehrerlösansprüche realisiert, erhält der Versicherungsnehmer seinen Anteil in Höhe der vereinbarten Beteiligung.

c) Das Vorbringen der Revision, die Parteien des "Geld-zurück!Auftrages" hätten mit der AÄV diese Vereinbarungen wirksam aufrechterhalten, hilfsweise neu abschließen wollen, wenn eine spätere - nach der Behauptung der Klägerin inzwischen auch erfolgte - Eintragung im Register gezeigt hätte, dass das RDG der Tätigkeit der Klägerin nicht entgegenstehe, kann im Revisionsverfahren schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil es hierzu an Feststellungen der Tatgerichte fehlt.

3. Die Revision vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, die Beklagte könne sich auf die Unwirksamkeit der Abtretung nicht berufen.

a) Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot, hat das - wie auch die Revision zutreffend sieht - im Regelfall eine absolute Nichtigkeit zur Folge, die das Rechtsgeschäft unabhängig vom Willen der Beteiligten zerstört (RGZ 111, 26 , 28). Diese Wirkung tritt gegenüber jedermann ein. Anders als die Revision meint, gilt auch bei Abtretungsund Inkassofällen der hier in Rede stehenden Art im Verhältnis zum Schuldner keine Ausnahme. Dass das RDG nicht ihn, sondern allein den Zedenten schützen wolle, überzeugt nicht. Das RDG dient dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG ; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, VersR 2014, 183 Rn. 14 und BT-Drucks. 16/3655 S. 45). Schon mit dieser Zweckrichtung wäre es unvereinbar, den unbefugten Rechtsdienstleister gleichwohl gegenüber dem Schuldner in den Stand zu setzen, seine gesetzlich missbilligte Tätigkeit weiterzuführen.

Überdies dient der hier betroffene § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG auch dem Schutz des Schuldners (Deckenbrock/Henssler in Deckenbrock/ Henssler, RDG 4. Aufl. § 2 Rn. 68; Kleine-Cosack, RDG 3. Aufl. § 2 Rn. 89). Die als eigenständiges Geschäft betriebene Forderungseinziehung auf fremde Rechnung ist deswegen in den Tatbestand der Rechtsdienstleistung einbezogen worden, weil dieser Bereich nicht nur für den Auftraggeber des Inkassounternehmers, sondern auch für die Schuldner von erheblicher Bedeutung ist (BT-Drucks. 16/3655 S. 48). Dem Schuldner kann, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, nicht das Risiko aufgebürdet werden, an einen Nichtberechtigten zu leisten und im Ergebnis doppelt zahlen zu müssen.

b) Der Beklagten ist es auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Abtretung zu berufen. Die Berufung auf die Nichtigkeit eines Vertrages kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine unzulässige Rechtsausübung darstellen (BGH, Urteil vom 5. Mai 1992 - X ZR 134/90, BGHZ 118, 182 , unter II 3 a m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Insbesondere kommt der Beklagten, anders als die Revision meint, nicht die Rechtsmacht zu, durch die Verweigerung der Bestätigung über die Wirksamkeit der Vereinbarung zu entscheiden. Die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes folgt - wie dargelegt - aus dem Verstoß gegen das gesetzliche Verbot.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 11. Januar 2017

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 331/11
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 145/12
Fundstellen
DB 2017, 363
MDR 2017, 12
MDR 2017, 264
NJW-RR 2017, 410
r+s 2017, 205