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BGH - Entscheidung vom 13.07.2017

I ZR 135/16

Normen:
Richtlinie 2011/83/EU Art. 2 Nr. 9
RL 2011/83/EU Art. 2 Nr. 9
AEUV Buchst. b Art. 267 Abs. 1
AEUV Art. 267 Abs. 3
RL 2011/83/EU Art. 2 Nr. 9
RL 93/13/EWG
RL 85/577/EWG
RL 97/7/EG
RL 1999/44/EG
BGB § 312g
BGB § 312d Abs. 1 S. 1
BGB § 355
EGBGB Art. 246a

Fundstellen:
EuZW 2017, 809
GRUR 2017, 934
MDR 2017, 1256
WRP 2017, 1091

BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen I ZR 135/16

DRsp Nr. 2017/10673

Wettbewerbsrechtliche Einordnung eines Messestands eines Unternehmers in einer Halle zum Zweck des Verkaufs seiner Produkte während einer für wenige Tage im Jahr stattfindenden Messe; Ausübung der Tätigkeit "für gewöhnlich" auf Messeständen; Vertrieb von Produkten ausschließlich auf Messen; Verbraucherschutz bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen in Form eines Widerrufsrechts; Abhängigkeit der Informationspflichten über das Widerrufsrecht von der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit in unbeweglichen oder in beweglichen Gewerberäumen

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011, S. 64) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Handelt es sich bei einem Messestand in einer Halle, den ein Unternehmer während einer für wenige Tage im Jahr stattfindenden Messe zum Zweck des Verkaufs seiner Produkte nutzt, um einen unbeweglichen Gewerberaum im Sinne von Art. 2 Nr. 9 Buchst. a der Richtlinie 2011/83/EU oder um einen beweglichen Gewerberaum im Sinne von Art. 2 Nr. 9 Buchst. b der Richtlinie 2011/83/EU?2. Für den Fall, dass es sich um einen beweglichen Gewerberaum handelt: Ist die Frage, ob ein Unternehmer seine Tätigkeit "für gewöhnlich" auf Messeständen ausübt, danach zu beantworten, a) wie der Unternehmer seine Tätigkeit organisiert oderb) ob der Verbraucher mit dem Vertragsschluss über die in Rede stehenden Waren auf der konkreten Messe rechnen muss?3. Für den Fall, dass es bei der Antwort auf die zweite Frage auf die Sicht des Verbrauchers ankommt (Frage 2 b): Ist bei der Frage, ob der Verbraucher mit dem Vertragsschluss über die konkreten Waren auf der in Rede stehenden Messe rechnen muss, darauf abzustellen, wie die Messe in der Öffentlichkeit präsentiert wird, oder darauf, wie die Messe sich dem Verbraucher bei Abgabe der Vertragserklärung tatsächlich darstellt?

Tenor

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011, S. 64) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Handelt es sich bei einem Messestand in einer Halle, den ein Unternehmer während einer für wenige Tage im Jahr stattfindenden Messe zum Zweck des Verkaufs seiner Produkte nutzt, um einen unbeweglichen Gewerberaum im Sinne von Art. 2 Nr. 9 Buchst. a der Richtlinie 2011/83/EU oder um einen beweglichen Gewerberaum im Sinne von Art. 2 Nr. 9 Buchst. b der Richtlinie 2011/83/EU?

2.

Für den Fall, dass es sich um einen beweglichen Gewerberaum handelt:

Ist die Frage, ob ein Unternehmer seine Tätigkeit "für gewöhnlich" auf Messeständen ausübt, danach zu beantworten,

a)

wie der Unternehmer seine Tätigkeit organisiert oder

b)

ob der Verbraucher mit dem Vertragsschluss über die in Rede stehenden Waren auf der konkreten Messe rechnen muss?

3.

Für den Fall, dass es bei der Antwort auf die zweite Frage auf die Sicht des Verbrauchers ankommt (Frage 2 b):

Ist bei der Frage, ob der Verbraucher mit dem Vertragsschluss über die konkreten Waren auf der in Rede stehenden Messe rechnen muss, darauf abzustellen, wie die Messe in der Öffentlichkeit präsentiert wird, oder darauf, wie die Messe sich dem Verbraucher bei Abgabe der Vertragserklärung tatsächlich darstellt?

Normenkette:

AEUV Buchst. b Art. 267 Abs. 1 ; AEUV Art. 267 Abs. 3 ; RL 2011/83/EU Art. 2 Nr. 9; RL 93/13/EWG ; RL 85/577/EWG ; RL 97/7/EG ; RL 1999/44/EG ; BGB § 312g; BGB § 312d Abs. 1 S. 1; BGB § 355 ; EGBGB Art. 246a ;

Gründe

I. Die Klägerin ist die in die Liste nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UKlaG eingetragene Verbraucherzentrale Berlin. Die Beklagte ist eine Vertriebsgesellschaft, die auf der in Berlin stattfindenden Messe "Grüne Woche" Produkte ausstellt. Nach ihrer Behauptung vertreibt sie ihre Produkte ausschließlich auf Messen.

Am 22. Januar 2015 bestellte ein Kunde am Ausstellungsstand der Beklagten auf der Messe "Grüne Woche" einen Dampfstaubsauger zum Preis von 1.600 €. Die Beklagte belehrte ihn nicht über ein Widerrufsrecht.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe den Kunden über ein Widerrufsrecht informieren müssen, weil dieser den Kaufvertrag außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen mit Verbrauchern auf der Messe "Grüne Woche" in Berlin Kaufverträge über die Lieferung von Dampfstaubsaugern abzuschließen, ohne über das Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB und das Musterwiderrufsformular zu informieren.

Außerdem hat sie die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 214,20 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Freiburg, BB 2015, 2900 ). Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Karlsruhe, WRP 2016, 1026 ). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter.

II. Die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit hängt von der Auslegung des Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU ab. Vor einer Entscheidung über die Revision der Klägerin ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch weder aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 , § 3 Abs. 1 , § 3a UWG , § 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit § 312d BGB und Art. 246a EGBGB noch aus § 2 Abs. 1 , § 3 UKlaG zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, als Aussteller auf der Messe "Grüne Woche" ihre Kunden bei Abgabe einer Bestellung über ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu belehren. Sie vertreibe ihre Produkte nicht außerhalb von Geschäftsräumen. Bei ihrem Messestand auf der "Grünen Woche" habe es sich um einen beweglichen Geschäftsraum im Sinne von § 312b Abs. 2 BGB gehandelt, in dem die Beklagte ihre Tätigkeit für gewöhnlich ausübe. Für die Abgrenzung der "für gewöhnlich" betriebenen von einer ausnahmsweise ausgeübten gewerblichen Tätigkeit komme es maßgeblich darauf an, ob der Verbraucher am Ort des Geschäfts mit dem Auftreten des Unternehmers rechnen musste. Dies sei der Fall gewesen. Die Beklagte habe an ihrem Stand nicht überraschend ein fachfremdes Produkt verkauft. Die Messe "Grüne Woche" in Berlin sei eine Messe mit einem sehr breit gefächerten Sortiment. Neben Produkten aus den traditionellen Bereichen Ernährungswirtschaft, Landwirtschaft und Gartenbau werde Besuchern eine Vielzahl von Waren aus anderen Bereichen angeboten. Dies könne einem Messebesucher bei situationsadäquater Aufmerksamkeit nicht entgehen. Der Stand der Beklagten habe sich in einer Messehalle befunden, in der über 40 verschiedene Anbieter von Haushaltsgeräten und Haustechnik ihre Produkte ausgestellt hätten. Ein Verbraucher, der diese Halle besuche, befinde sich in derselben Situation wie eine Person, die ohne entsprechende vorherige Planung in einem Geschäftsviertel oder in einem Kaufhaus ein Geschäftslokal oder eine Abteilung aufsuche. Eines Widerrufsrechts bedürfe der Verbraucher in dieser Situation nicht. Es könne offen bleiben, ob die Beklagte ihre Produkte ohne eigenes Geschäftslokal ausschließlich auf Messen direkt verkaufe und ob sie regelmäßig einen Stand auf der "Grünen Woche" unterhalte. Auf derartige Voraussetzungen in der Person der Beklagten komme es nicht an.

2. Ohne Beantwortung der Vorlagefragen kann nicht beurteilt werden, ob die Beklagte bei dem Verkauf eines Dampfstaubsaugers auf der Messe "Grüne Woche" in Berlin am 22. Januar 2015 Unterrichtungspflichten nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a EGBGB verletzt hat und der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch und der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zusteht.

a) Die Informationspflichten der Beklagten hängen zunächst davon ab, ob sie ihre Tätigkeit in unbeweglichen oder in beweglichen Gewerberäumen ausübt. Hierauf zielt die erste Vorlagefrage.

aa) Gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB hat der Unternehmer, wenn dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht, diesen über sein Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular zu informieren. Nach der Legaldefinition in § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB handelt es sich bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen um solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Nach § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB sind Geschäftsräume im Sinne des § 312b Abs. 1 BGB unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Die Bestimmungen der §§ 312b und 312g BGB dienen der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB die Begriffsbestimmung der Geschäftsräume in Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU wörtlich übernommen.

bb) Mit der Richtlinie 2011/83/EU werden die Richtlinien 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und die Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz durch eine einzige Richtlinie ersetzt (Erwägungsgrund 2). Dabei wurde der diesen älteren Richtlinien zugrunde liegende Mindestharmonisierungsansatz aufgegeben und stattdessen im Grundsatz eine Vollharmonisierung angestrebt (Art. 4 der Richtlinie 2011/83/EU). Der durch die Richtlinie 2011/83/EU für Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vorgesehene Schutz in Form eines Widerrufsrechts trägt dem Umstand Rechnung, dass bei derartigen Verträgen der Verbraucher möglicherweise psychisch unter Druck steht oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist (Erwägungsgründe 21 und 37). In Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2011/83/EU heißt es hierzu, dass als Geschäftsräume alle Arten von Räumlichkeiten (wie Geschäfte, Stände oder Lastwagen) gelten, an denen der Unternehmer sein Gewerbe ständig oder gewöhnlich ausübt. Markt- und Messestände sollten als Geschäftsräume behandelt werden, wenn sie diese Bedingung erfüllen. Verkaufsstätten, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit saisonal ausübt, beispielsweise während der Fremdenverkehrssaison an einem Skiort oder Seebadeort, sollten als Geschäftsräume angesehen werden, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit in diesen Geschäftsräumen für gewöhnlich ausübt. Der Öffentlichkeit zugängliche Orte wie Straßen, Einkaufszentren, Strände, Sportanlagen und öffentliche Verkehrsmittel, die der Unternehmer ausnahmsweise für seine Geschäftstätigkeiten nutzt, sowie Privatwohnungen oder Arbeitsplätze sollten nicht als Geschäftsräume gelten.

cc) Das Berufungsgericht ist nach Ansicht des Senats zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Stand der Beklagten auf der Messe "Grüne Woche" in Berlin nicht um einen unbeweglichen Gewerberaum im Sinne von Art. 2 Nr. 9 Buchst. a der Richtlinie 2011/83/EU und § 312b Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB handelt, sondern um einen beweglichen Gewerberaum im Sinne von Art. 2 Nr. 9 Buchst. b der Richtlinie 2011/83/EU und § 312b Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB . Die Richtlinie 2011/83/EU geht ersichtlich davon aus, dass unter den Begriff "unbewegliche Gewerberäume" das herkömmliche stationäre Ladengeschäft fällt, in dem der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt. Dagegen finden auf Dauer angelegte unternehmerische Tätigkeiten, die an wechselnden Orten für jeweils nur kurze Zeiträume außerhalb stationärer Ladengeschäfte - wie etwa auf Markt- und Messeständen - ausgeübt werden, in "beweglichen Gewerberäumen" statt (OLG München, Urteil vom 15. März 2017 - 3 U 3561/16, [...] Rn. 23). Die Beklagte wurde zwar auf der Messe "Grüne Woche" in einer Halle tätig; nach Ansicht des Senats ist ihre Tätigkeit jedoch - weil sie dort nicht auf Dauer ausgeübt wird - im Sinne der Richtlinie als Tätigkeit in beweglichen Gewerberäumen anzusehen.

b) Sollte es sich bei dem Stand der Beklagten auf der Messe "Grüne Woche" in Berlin um einen beweglichen Gewerberaum im Sinn des Art. 2 Nr. 9 Buchst. b der Richtlinie 2011/83/EU und § 312b Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB handeln, stellt sich weiter die Frage, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich in diesen Gewerberäumen ausübt. Dies ist Hintergrund der zweiten Vorlagefrage.

aa) Entscheidend für das Erfordernis der Information des Verbrauchers über ein Widerrufsrecht ist nach der Richtlinie 2011/83/EU und der sie umsetzenden deutschen Regelung des § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB , ob der Vertragsschluss des Verbrauchers mit dem Unternehmer außerhalb von beweglichen Gewerberäumen erfolgt, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Die Frage, wie festgestellt wird, ob der Unternehmer seine Tätigkeit am Ort des Vertragsschlusses für gewöhnlich ausübt, ist den Bestimmungen der Richtlinie nicht eindeutig zu entnehmen.

bb) Es kommt in Betracht, darauf abzustellen, ob der Unternehmer eine bestimmte Vertriebsmethode für gewöhnlich nutzt, ob er also regelmäßig in beweglichen Gewerberäumen seine Produkte vertreibt oder ob dies nur ausnahmsweise geschieht (Strobl, NJW 2015, 721 , 722; Großkomm.BGB/Busch, § 312b Rn. 35 [Stand: 20. Juli 2016]; Klocke, EuZW 2016, 411 ). Hierfür spricht der Wortlaut von Art. 2 Nr. 9 Buchst. b der Richtlinie 2011/83/EU. Der Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2011/83/EU erwähnt ebenfalls, dass als Geschäftsräume alle Arten von Räumlichkeiten wie Geschäfte, Stände oder Lastwagen gelten sollen, an denen der Unternehmer sein Gewerbe ständig oder gewöhnlich ausübt. Allerdings führt eine solche Auslegung, die sich an den Verhältnissen des Unternehmers orientiert, nach Auffassung des Senats nicht zu befriedigenden Ergebnissen.

Bietet ein Unternehmer seine Produkte, die er im Wesentlichen in einer stationären gewerblichen Niederlassung vertreibt, zusätzlich auf einer Messe zum Verkauf an, wäre ein Verbraucher, der diese Produkte auf der Messe erwirbt, bei dem vorstehenden Verständnis des Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU zum Widerruf berechtigt, weil der Unternehmer seine Tätigkeit dort für gewöhnlich nicht ausübt. Würde der Verbraucher dagegen am benachbarten Messestand ein vergleichbares Produkt erwerben, könnte es sein, dass ihm ein Widerrufsrecht deshalb nicht zusteht, weil der dort tätige Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich auf Messen ausübt und kein stationäres Ladengeschäft unterhält. Es erscheint unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes wenig konsequent, dem Verbraucher je nach Betriebsorganisation des Unternehmers bei im Übrigen identischen äußeren Umständen des Vertragsschlusses in einem Fall ein Widerrufsrecht zu gewähren und es im anderen Fall auszuschließen.

Wenn die Richtlinie trotz der vorstehenden Erwägungen dahingehend auszulegen wäre, dass es darauf ankommt, wie der Unternehmer seine Tätigkeit organisiert, setzt der Erfolg der Klage im Streitfall voraus, dass die Beklagte ihre unternehmerische Tätigkeit für gewöhnlich nicht auf Messen ausübt. Das Berufungsgericht hat zu der Unternehmensorganisation der Beklagten keine Feststellungen getroffen, so dass im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin zu unterstellen wäre, dass der Vortrag der Beklagten nicht zutrifft, sie vertreibe ihre Dampfstaubsauger seit vielen Jahren ausschließlich über Messen. In diesem Fall wäre das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die notwendigen Feststellungen zur Vertriebsstruktur der Beklagten getroffen werden.

cc) Nach anderer Auffassung, die sich auf das deutsche Gesetzgebungsverfahren bei der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU stützt (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/12637, Seite 50 zu § 312a BGB des Entwurfs), kommt es für die Frage, ob der Unternehmer seine Tätigkeit gewöhnlich in beweglichen Gewerberäumen ausübt, nicht darauf an, wie der Unternehmer seine Vertriebstätigkeit organisiert, sondern auf die Sicht des Verbrauchers. Diese Ansicht beruft sich auf den Sinn und Zweck des Widerrufsrechts des Verbrauchers bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU und des diese Vorschrift in das deutsche Recht umsetzenden § 312g Abs. 1 BGB . Der Verbraucher soll vor übereilten Vertragsabschlüssen geschützt werden, zu denen es in einer den Verbraucher überraschenden Situation oder unter psychischem Druck kommt. Für diese Auslegung sprechen die Erwägungsgründe 21 und 37 der Richtlinie 2011/83/EU. In diesem Zusammenhang wird danach differenziert, ob auf einem Jahrmarkt oder auf einer Messe messetypische Produkte zum Kauf angeboten werden, so dass der Verbraucher mit entsprechenden Angeboten rechnen musste, oder ob es sich um fachfremde Produkte handelt, deren Angebot für den Verbraucher nicht zu erwarten war (Junker in Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK- BGB , 8. Aufl., Stand: 1. Dezember 2016, § 312 Rn. 50 ff.; BeckOK BGB/Maume, § 312b Rn. 31, 42. Edition, Stand: 1. Februar 2017; Klocke, EuZW 2016, 411 , 414). Dieser Auffassung haben sich das Berufungsgericht und andere deutsche Gerichte angeschlossen (OLG München, Urteil vom 15. März 2017 - 3 U 3561/16, [...] Rn. 26; LG Frankfurt [Oder], Urteil vom 26. September 2016 - 16 S 117/15, unveröffentlicht; AG Pinneberg, SchlHA 2016, 136 ; AG Bad Oeynhausen, Urteil vom 5. April 2016 - 18 C 415/15, [...] Rn. 19 ff.).

c) Sollte bei der Frage, ob der Unternehmer seine Tätigkeit in beweglichen Gewerberäumen gewöhnlich ausübt, auf die Sicht des Verbrauchers abzustellen sein, wäre im Streitfall zu prüfen, ob es sich bei der Messe "Grüne Woche" in Berlin um eine Messe handelt, bei der der Verbraucher mit dem Angebot eines Dampfstaubsaugers rechnen muss. Dabei stellt sich die weitere Frage, wie die Verbrauchersicht zu bestimmen ist. Darauf zielt die dritte Vorlagefrage.

aa) Die Revision macht geltend, der Besucher einer Messe könne entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht mit dem Besucher eines Geschäftsviertels oder eines Kaufhauses verglichen werden, also mit Besuchern stationärer Ladengeschäfte, die in unbeweglichen Gewerberäumen betrieben werden. Für die ein Überraschungsmoment ausschließende Erkennbarkeit der zu erwartenden Angebote könne nicht auf die Situation des Verbrauchers bei seiner Ankunft auf dem Messegelände abgestellt werden. Vielmehr sei maßgeblich, wie die Messe in der Öffentlichkeit präsentiert werde und welche Erwartungshaltung der Verbraucher aus dem Thema der Messe gewinnen könne. Die "Grüne Messe" in Berlin werde als "Messe für Ernährung, Landwirtschaft und Gartenbau" bezeichnet. Auf einer solchen Messe müsse ein Verbraucher nicht mit einem Verkauf von Haushaltsgeräten rechnen.

bb) Das Berufungsgericht ist demgegenüber davon ausgegangen, es komme darauf an, ob auf der in Rede stehenden Messe regelmäßig Haushaltsgeräte und Haustechnik angeboten werde. Es hat festgestellt, dass dies der Fall ist und der Verbraucher deshalb mit entsprechenden Angeboten rechnen musste.

cc) Für die Beantwortung dieser Frage kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Schutz des Verbrauchers einsetzen soll. Wenn auf den Zeitpunkt abgestellt wird, in dem er sich entschließt, eine Messe zu besuchen, sind die tatsächlichen Gegebenheiten auf der Messe unerheblich. Entscheidend ist dann, welche Erwartungen der Verbraucher nach den ihm verfügbaren Informationen über das Waren- und Dienstleistungsangebot auf der Messe haben konnte. Wenn dagegen auf den Zeitpunkt abgestellt wird, in dem der Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an Ort und Stelle an. Zu der Präsentation der Messe in der Öffentlichkeit und der daraus resultierenden Erwartungshaltung eines Verbrauchers bei seiner Entscheidung, die Messe zu besuchen, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, so dass, wenn es auf diesen Zeitpunkt ankommen sollte, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden müsste, damit diese Feststellungen nachgeholt werden. Sollte es auf den Zeitpunkt der Vertragserklärung ankommen, sind die erforderlichen Feststellungen getroffen, nach denen der Verbraucher angesichts der äußeren Umstände bei Abschluss des Vertrags über den Kauf eines Dampfstaubsaugers mit einem entsprechenden Angebot rechnen musste.

Verkündet am: 13. Juli 2017

Vorinstanz: LG Freiburg, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 176/15
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 217/15
Fundstellen
EuZW 2017, 809
GRUR 2017, 934
MDR 2017, 1256
WRP 2017, 1091