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BGH - Entscheidung vom 02.03.2017

III ZR 55/17

Normen:
ZPO § 78b Abs. 1
ZPO § 542 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 1 S. 1
ZPO § 566
ZPO § 574 Abs. 1
GVG § 133

BGH, Beschluss vom 02.03.2017 - Aktenzeichen III ZR 55/17

DRsp Nr. 2017/3737

Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts; Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr einen Notanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren über ihr Rechtsmittel gegen das Versäumnisurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 25. Februar 2016 - 64 O 2224/14 Öff - beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1 ; ZPO § 542 Abs. 1 ; ZPO § 544 Abs. 1 S. 1; ZPO § 566 ; ZPO § 574 Abs. 1 ; GVG § 133 ;

Gründe

Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist indes aussichtlos, weil gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Würzburg vom 25. Februar 2016 ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht eröffnet ist (§ 133 GVG , § 542 Abs. 1 , § 544 Abs. 1 Satz 1, §§ 566 , 574 Abs. 1 ZPO ). Gleiches gilt für das nachfolgende Urteil des Landgerichts Würzburg vom 22. März 2016, durch das der Einspruch der Klägerin vom 12./13. März 2016 gegen das Versäumnisurteil vom 25. Februar 2016 als unzulässig verworfen worden ist.

Vorinstanz: LG Würzburg, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 64 O 2224/14