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BGH - Entscheidung vom 22.02.2017

5 StR 605/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.02.2017 - Aktenzeichen 5 StR 605/16

DRsp Nr. 2017/3528

Verwerfung der Revision betreffend das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 1. Juli 2016 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte E. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen verurteilt ist; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat im Hinblick auf die Revision des Angeklagten E. :

Die Verfahrensrügen sind jedenfalls unbegründet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 5 StR 548/16). Aus § 20 Abs. 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ( AGGVG ) ergibt sich keine Einschränkung dahingehend, dass nur dem Landgericht aktuell zur Ausbildung zugewiesene Referendare ("Stationsreferendare") mit den Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragt werden dürfen. Für eine freibeweisliche Beiziehung der Arbeitsverträge der als Protokollführer eingesetzten Referendare sieht der Senat keinen Anlass.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bremen, vom 01.07.2016