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BGH - Entscheidung vom 22.02.2017

5 StR 586/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
GVG § 171b Abs. 3 S. 2

BGH, Beschluss vom 22.02.2017 - Aktenzeichen 5 StR 586/16

DRsp Nr. 2017/3527

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Bedenken bestehen bereits gegen die Zulässigkeit der Verfahrensrüge des Verstoßes gegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG , weil sich die Revision nicht dazu verhält, welche zusätzlichen Ausführungen bei Schlussvorträgen in nicht öffentlicher Sitzung gemacht worden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 4 StR 493/15 mwN; vgl. auch zu § 171a GVG : MeyerGoßner/Schmitt, StPO , 59. Aufl., § 171a GVG Rn. 4 mwN). Die Rüge ist aber jedenfalls aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführten Erwägungen unbegründet, weil auszuschließen ist, dass die Entscheidung auf der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; GVG § 171b Abs. 3 S. 2;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 21.07.2016