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BGH - Entscheidung vom 10.05.2017

4 StR 131/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 226 Abs. 1 Nr. 3 3. Variante

BGH, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen 4 StR 131/17

DRsp Nr. 2017/6959

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG ); jedoch hat er seine notwendigen Auslagen und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe im Hinblick auf die schweren Verletzungsfolgen im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 3. Var. StGB vorsätzlich gehandelt, nicht belegt. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann aber hinreichend deutlich entnommen werden, dass ihm insoweit wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt. Auf die Bemessung der am Erziehungsgedanken orientierten Jugendstrafe hat dies keinen Einfluss.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 226 Abs. 1 Nr. 3 3. Variante;