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BGH - Entscheidung vom 01.06.2017

I ZB 14/17

Normen:
MarkenG § 85 Abs. 1
MarkenG § 85 Abs. 5 S. 1
ZPO § 78 Abs. 1
ZPO § 575 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 01.06.2017 - Aktenzeichen I ZB 14/17

DRsp Nr. 2017/13165

Verwerfung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Markenbeschwerdesenats

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des 26. Senats (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom 22. Januar 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen,

Der Antrag der Antragsgegner auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

MarkenG § 85 Abs. 1 ; MarkenG § 85 Abs. 5 S. 1; ZPO § 78 Abs. 1 ; ZPO § 575 Abs. 1 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach der am 8. April 2014 erfolgten Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 85 Abs. 1 und 5 Satz 1 MarkenG , § 78 Abs. 1 , § 575 Abs. 1 ZPO ).

Der am 4. April 2017 eingegangene Antrag der Antragsgegner auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil er nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - I ZB 20/02, FamRZ 2003, 89 , 90). Zudem hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO ), weil ein Wiedereinsetzungsantrag nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 234 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 88 Abs. 1 MarkenG nicht mehr gestellt werden kann.

Vorinstanz: BPatG, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 W (pat) 13/10