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BGH - Entscheidung vom 24.05.2017

2 StR 414/16

Normen:
StGB § 125 Abs. 1
StGB § 125 Abs. 1
StGB § 125 Abs. 1

Fundstellen:
BGHSt 62, 178
JZ 2017, 776
NStZ 2017, 696
NStZ 2017, 6
NStZ-RR 2020, 366
StV 2018, 90

BGH, Urteil vom 24.05.2017 - Aktenzeichen 2 StR 414/16

DRsp Nr. 2017/12289

Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs; Aktive Beteiligung an Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen; Räumliche Distanzierung von der Menschenmenge nach Erbringung von Beihilfehandlungen unmittelbar vor Beginn der Gewalttätigkeiten; Eingliederung in die geschlossene Formation einer Menschenmenge

Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs setzt weder Täterschaft bei der Begehung von Gewalttätigkeiten noch die Zugehörigkeit des Beteiligten zur Menschenmenge zurzeit der Gewalttätigkeiten voraus. Eine räumliche Distanzierung von der Menschenmenge nach Erbringung von Beihilfehandlungen unmittelbar vor Beginn der Gewalttätigkeiten hebt die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs nicht auf.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Mai 2016 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 125 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Landfriedensbruchs verurteilt, den Angeklagten W. zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 Euro, den Angeklagten D. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 45 Euro. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel sind unbegründet.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es am 18. Januar 2014 in der K. Innenstadt vor dem Hintergrund eines Fußballspiels zu einer "Dritt-Ort-Auseinandersetzung" zwischen Anhängern des 1. FC K. und von B. einerseits und des FC S. andererseits. Darin waren die Angeklagten und der Nichtrevident R. verstrickt.

Über den Mobilfunk-Nachrichtenversand WhatsApp war zur Teilnahme an der gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen den Anhängern der genannten Fußballclubs aufgerufen worden. Am Vormittag des Tattages trafen sich die Anhänger des 1. FC K. und von B. in einem Brauhaus in der K. Altstadt. Die Angeklagten kamen hinzu. Über WhatsApp wurde die gewalttätige Auseinandersetzung in der Innenstadt mit den Mitgliedern der gegnerischen Gruppe verabredet. Ein Beteiligter der K. -D. Gruppe gab nach zwei Stunden im Brauhaus das Kommando zum Aufbruch; die Gruppe bestand aus 60 bis 100 jungen Männern. Sie gingen geschlossen in Richtung H. und bestiegen dort die Straßenbahn, mit der sie bis zum Z. Platz fuhren. Von dort begaben sie sich zu Fuß in die R. straße und hielten über Mobiltelefon weiter Kontakt mit der noch außer Sichtweite befindlichen Gruppe der Anhänger von S. .

Die K. -D. Gruppe sammelte sich in einer Feuerwehreinfahrt, die sie durch zwei Doppelposten sicherte, und verhielt sich nahezu lautlos. Einzelne Gruppenmitglieder, darunter R. und der Angeklagte W. , rüsteten sich mit Quarzsandhandschuhen und einem Mundschutz aus. Dann formierten sich alle Gruppenmitglieder in Reihen von drei Personen nebeneinander, wobei die Reihen einen Abstand von einer Armlänge einhielten. Durch die Formation war die Gruppe in der Lage, Angriffe geschlossen abzuwehren, ein Ausbrechen einzelner Mitglieder aus der Formation zu erschweren und einen militärischen Eindruck zu erwecken. Auf ein Zeichen setzte sich die Formation in zügiger Schrittgeschwindigkeit in Bewegung und marschierte beinahe lautlos von der Feuerwehreinfahrt auf die R. straße, bog von dort auf den Gehweg des H. -Rings ab und setzte ihren Marsch in Richtung R. platz fort. Als die ersten Mitglieder aus der R. straße kommend den H. Ring erreichten, verfiel die Formation in einen Laufschritt. Sie nahm die gesamte Breite des Gehwegs ein. Ihr ausschließlicher Zweck war die Durchführung der gewalttätigen Auseinandersetzung mit der gegnerischen Gruppe. Durch die geschlossene Marschformation vermittelten die Gruppenmitglieder einander ein Gefühl der Solidarität und Stärke; zudem wurde dadurch der Entschluss zur Teilnahme an der gewalttätigen Auseinandersetzung wechselseitig bestärkt.

Der Angeklagte W. befand sich im mittleren Bereich der Formation, R. im hinteren Bereich, ebenso der Angeklagte D. . Nach dem Einbiegen auf den H. -Ring ließ sich D. unbemerkt zurückfallen. Er wechselte die Straßenseite, bewegte sich dort weiter in dieselbe Richtung wie die Marschformation und beobachtete an der Einmündung der L. straße in den H. -Ring das nachfolgende Geschehen aus einer Entfernung von 50 bis 60 Metern.

Ein Mitglied der Gruppe rief beim Erscheinen der gegnerischen Gruppe: "Da sind sie!". Dann rannte die K. -D. Gruppe, einschließlich des Angeklagten W. , schreiend auf die Fahrbahn in den Kreuzungsbereich, ohne auf den Fahrzeugverkehr und Passanten Rücksicht zu nehmen. Gleichzeitig rannte die aus 30 bis 50 Personen bestehende Gruppe von Anhängern des FC S. ihnen entgegen. Auf der Fahrbahn im Kreuzungsbereich stießen die Gruppen aufeinander, wobei sich zumindest zwischen den vorderen Reihen ein etwa 30 Sekunden andauernder Kampf mit wechselseitigen Körperverletzungen entwickelte. Die Kämpfenden schlugen und traten einander; auch wurde mit Bierflaschen geworfen. Personen, die kampfunfähig am Boden lagen, wurden weiter angegriffen. Ein Mitglied der S. Gruppe wurde durch einen heftigen Schlag gegen den Kopf schwer verletzt und musste notfallmedizinisch behandelt werden. Der Fahrzeugverkehr kam wegen des Kampfes der zahlreichen Personen auf der Straßenkreuzung zum Erliegen. Passanten ergriffen die Flucht.

Der Nebenkläger versuchte zu verhindern, dass andere Passanten geschlagen und getreten wurden. Er wurde aber seinerseits angegriffen, stürzte und wurde auf dem Rücken liegend von gewalttätigen Fußballfans geschlagen und getreten. Er erlitt eine Thoraxprellung und eine Halswirbelsäulendistorsion.

Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass auch der Angeklagte W. eigenhändig Gewalttätigkeiten begangen hat. Diese endeten abrupt, als Sirenen von Polizeifahrzeugen ertönten. Die Teilnehmer der Auseinandersetzung flüchteten. Später feierten sie in Kurznachrichten über WhatsApp das Geschehen. Re. beschrieb es als: "Maßlos geil". D. verbreitete die Nachricht: "S. ist gefallen und gelaufen!"

2. Das Landgericht hat die Handlungen der Angeklagten als Landfriedensbruch gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB gewertet. Bei der K. D. Gruppe habe es sich um eine Menschenmenge gehandelt, aus der heraus in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Bedrohungen von Menschen mit Gewalttätigkeiten begangen worden seien. Die Angeklagten hätten sich daran beteiligt, weshalb sie Täter im Sinne von § 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB seien. Das gelte auch für den Angeklagten D. . Durch die Eingliederung in die Formation habe auch er dazu beigetragen, dass anderen Gruppenmitgliedern ein Gefühl der Solidarität und Stärke vermittelt worden sei. Dies sei ein ausreichender Tatbeitrag im Sinne eines "ostentativen Anschließens". Daran habe sich auch nichts geändert, als er sich unmittelbar vor dem Aufeinandertreffen der Gegner aus der Formation entfernt habe. Dadurch habe er an der Begehung von Gewalttätigkeiten aus der Gruppe, mit der er zunächst losmarschiert war, nichts mehr ändern können.

II.

Die Revisionen sind unbegründet. Die rechtliche Wertung der Tat als Landfriedensbruch ist nicht zu beanstanden.

1. Nach § 125 Abs. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder an Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt. Die Angeklagten haben sich durch die Eingliederung in die Formation der K. -D. Gruppe, die sich einen Straßenkampf mit der Gruppe der Anhänger von S. lieferte, an entsprechenden Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen beteiligt und dadurch den Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllt.

a) Während die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs nach der früheren Gesetzesfassung an die Zugehörigkeit zu einer feindseligen Menschenmenge anknüpfte, ist § 125 StGB durch das Dritte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970 (BGBl. I S. 505 ) umgestaltet worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sich nur derjenige strafbar machen, der sich aktiv an Gewalttätigkeiten beteiligt (vgl. Bericht des Sonderausschusses in BT-Drucks. VI/502 S. 9). Deshalb genügt es nicht, bloß ein Teil der "Menschenmenge" zu sein, aus der heraus Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder Bedrohungen von Menschen mit Gewalttätigkeiten begangen werden. Ob sich jemand daran "als Täter oder Teilnehmer beteiligt", ist vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen abzugrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1983 - 3 StR 256/83, BGHSt 32, 165 , 178; Beschluss vom 9. September 2008 - 4 StR 368/08, NStZ 2009, 28 ). Als mögliche Beteiligungsform kann danach bereits psychische Beihilfe ausreichen, sofern sie über eine bloße Anwesenheit am Ort der Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen hinausgeht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Mai 2012 - III- 3 RVs 45/12, NStZ-RR 2012, 273 ; OLG Naumburg, Urteil vom 21. März 2000 - 2 Ss 509/99, NJW 2001, 2034 ; SSW/Fahl, StGB , 3. Aufl., § 125 Rn. 7; LK/Krauß, StGB , 12. Aufl., § 125 Rn. 74).

b) Die Angeklagten haben sich an den Gewalttätigkeiten und Bedrohungen aktiv beteiligt. "Ostentatives Mitmarschieren" auf dem Weg zum Ort der Begehung von Gewalttätigkeiten, wie es hier festgestellt ist, reicht aus (vgl. NK/Ostendorf, StGB , 4. Aufl., § 125 Rn. 22). Die Angeklagten haben durch Eingliederung in die Formation erkennbar ihre Solidarität mit den gewaltbereiten Gruppenmitgliedern zum Ausdruck gebracht. Alle Teilnehmer der Menschenmenge verfolgten einzig das Ziel, geschlossen Gewalttätigkeiten zu begehen. Dadurch unterscheidet sich dieser Fall der "Dritt-Ort-Auseinandersetzung" gewalttätiger Fußballfans von Fällen des "Demonstrationsstrafrechts", bei denen aus einer Ansammlung einer Vielzahl von Menschen heraus Gewalttätigkeiten begangen werden, aber nicht alle Personen Gewalt anwenden oder dies unterstützen wollen. Im vorliegenden Fall war die Begehung der Gewalttätigkeiten jedoch das alleinige Ziel aller Beteiligten. Die Einnahme einer geschlossenen Formation unmittelbar vor dem Aufeinandertreffen der verfeindeten Gruppen diente der Solidarisierung aller hieran Beteiligten und der Einschüchterung der gegnerischen Gruppe und damit zugleich der Förderung der Begehung der verabredeten Gewalttätigkeiten. Sie trug dazu bei, die Entschlossenheit aller Beteiligten zur Vornahme der Gewalttätigkeiten zu stärken.

c) Eine eigenhändige Begehung von Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen im Sinne von § 125 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB ist für die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1983 - 3 StR 256/83, BGHSt 32, 165 , 178). Auch Täterschaft hinsichtlich der Begehung von Gewalttätigkeiten oder von Bedrohungen ist nicht zwingend vorauszusetzen (vgl. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB , 29. Aufl., § 125 Rn. 14).

Soweit dagegen in der Literatur zur Herstellung einer Vergleichbarkeit des Unrechtsgewichts der anstiftungsähnlich formulierten Handlungsweise des aufwieglerischen Landfriedensbruchs mit den Varianten des gewalttätigen oder bedrohenden Landfriedensbruchs eine Täterschaft bei der Begehung von Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen im Sinne von § 25 StGB vorausgesetzt wird (vgl. Fischer, StGB , 64. Aufl., § 125 Rn. 12; Rotsch, ZIS 2015, 577, 580), ist dies mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Danach sind alle Personen einheitlich wegen Landfriedensbruchs zu bestrafen, die an den Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen im Sinne von § 125 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB "als Täter oder Teilnehmer beteiligt" sind. Eine Beteiligung kann auch im Vorfeld der eigentlichen Tathandlung erfolgen und setzt nicht voraus, dass der Täter oder Teilnehmer unmittelbar an der Gewalttätigkeit mitwirkt.

d) Die Angeklagten gehörten der Menschenmenge an und beteiligten sich an den hieraus begangenen Gewalttätigkeiten durch ihre Eingliederung in die geschlossene Formation. Daran ändert die Tatsache nichts, dass der Angeklagte D. unmittelbar vor der Begehung der Gewalttätigkeiten wieder aus der Formation herausgetreten war.

Für eine Teilnahme an den Gewalttätigkeiten kommt es bei Geltung der allgemeinen Zurechnungsregeln nicht zwingend darauf an, dass der Teilnehmer seine Teilnahmehandlung zurzeit seiner Zugehörigkeit zu der Menschenmenge oder zurzeit der Ausführung der Gewalttätigkeiten aus dieser Menge heraus vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 1985 - 4 StR 397/85, BGHSt 33, 306 , 307; SSW/Fahl, aaO § 125 Rn. 7; MüKo/Schäfer, StGB , 3. Aufl., § 125 Rn. 29).

Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn ein Beteiligter seine Mitwirkungshandlung als Teil der Menschenmenge zu einem Zeitpunkt vornimmt, indem die Gewalttätigkeiten bereits unmittelbar bevorstehen (vgl. zum Abstandnehmen von einer Beteiligung an einem Erfolgsdelikt vor Versuchsbeginn BGH, Urteil vom 13. März 1979 - 1 StR 739/78, BGHSt 28, 346 , 347 f.). Dieses Stadium war bei Heraustreten des Angeklagten D. aus der Formation der gewaltbereiten Fußballfans bereits überschritten. Die Formation war zu diesem Zeitpunkt von schnellem Gehen zum Laufschritt übergegangen und durch das Ausscheren des Angeklagten D. aus der letzten Reihe nicht mehr von dem Angriff auf die gegnerische Gruppe abzuhalten. Die unterstützende und bestärkende Wirkung seiner bis dahin andauernden Beteiligung wurde dadurch nicht aufgehoben. Er hatte sich erst unmittelbar vor den Gewalttätigkeiten von der Formation der Menschenmenge distanziert und beobachtete und kommentierte das weitere Geschehen aus nächster Nähe.

2. Eine rechtfertigende Einwilligung durch die Verabredung der gewalttätigen Auseinandersetzung mit der gegnerischen Gruppe kommt nicht in Betracht. Das von § 125 StGB geschützte Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit (vgl. Rotsch, ZIS 2015, 577, 578) ist nicht disponibel und Unbeteiligte wurden in die Gewalttätigkeiten als Opfer von Körperverletzungen einbezogen.

3. Eine Strafbefreiung scheidet auch hinsichtlich des Angeklagten D. aus, obwohl dieser die Formation kurz vor Beginn der eigentlichen Gewalttätigkeiten verlassen hatte. Eine entsprechende Anwendung von § 24 Abs. 2 Satz 2, § 31 StGB kommt nicht in Betracht. Zudem hat sich der Angeklagte D. nach Ende der Gewalttätigkeiten nicht von diesen distanziert, sondern das Geschehen über WhatsApp "gefeiert".

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Köln, vom 23.05.2016
Fundstellen
BGHSt 62, 178
JZ 2017, 776
NStZ 2017, 696
NStZ 2017, 6
NStZ-RR 2020, 366
StV 2018, 90