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BGH - Entscheidung vom 16.11.2017

I ZB 73/17

Normen:
ZPO § 542 Abs. 2 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 16.11.2017 - Aktenzeichen I ZB 73/17

DRsp Nr. 2017/17588

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 10. August 2017 wird auf Kosten der Verfügungsklägerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 542 Abs. 2 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I. Die Verfügungsklägerin erstrebt in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung die Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Herausgeberin eines wissenschaftlichen Sonderhefts und den Zugang zum elektronischen Redaktionssystem der Verfügungsbeklagten. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Verfügungsklägerin zurückgewiesen, ihr für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

II. Die von der Verfügungsklägerin eingelegte Rechtsbeschwerde, als die ihr Schreiben vom 23. August 2017 auszulegen ist, ist unzulässig. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs die Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Überdies ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO ). Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist ebenfalls unanfechtbar.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Mannheim, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 64/17
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 79/17