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BGH - Entscheidung vom 12.01.2017

IX ZA 31/16

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 127 Abs. 2 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2

BGH, Beschluss vom 12.01.2017 - Aktenzeichen IX ZA 31/16

DRsp Nr. 2017/2476

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren; Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG)

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Oktober 2016 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Oktober 2016, mit dem dieses seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg vom 24. Juni 2016 zurückgewiesen hat. Mit diesem Beschluss hatte das Landgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem der Antragsteller die Löschung von Grundbucheintragungen erreichen wollte, wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt.

II.

Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, weil das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren weder die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vorsieht (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ), noch diese durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 4392/16
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 1428/16