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BGH - Entscheidung vom 21.12.2017

IX ZA 29/17

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 522 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 21.12.2017 - Aktenzeichen IX ZA 29/17

DRsp Nr. 2018/1806

Schadensersatzbegehren wegen eines Anwaltsfehlers im Zusammenhang mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren; Voraussetzungen des Zulässigkeitsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Gegen einen Beschluss, mit welchem die Berufung mangels Begründung als unzulässig verworfen wird, findet die Rechtsbeschwerde statt. Diese hat jedoch keinen Erfolg, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. September 2017 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 522 Abs. 1 ; ZPO § 574 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der beklagten Rechtsanwaltsgesellschaft Schadensersatz wegen eines Anwaltsfehlers im Zusammenhang mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat am 6. März 2017 Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist bis zum 3. Mai 2017 verlängert worden. Am 3. Mai 2017 hat der Kläger Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt. Der Antrag ist mit Beschluss vom 10. August 2017, dem Kläger zugestellt am 17. August 2017, abgelehnt worden; der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen oder als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger hat zur Versagung der Prozesskostenhilfe Stellung genommen. Mit Beschluss vom 14. September 2017 hat das Berufungsgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen und die Gegenvorstellung gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss.

II.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Gegen einen Beschluss, mit welchem die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen wird, findet gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Zulässig ist die Rechtsbeschwerde jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21 , 22; vom 20. September 2016 - IX ZB 58/16, nv Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts war zu verwerfen, weil sie entgegen § 520 ZPO nicht begründet worden ist.

Entgegen der Ansicht des Klägers liegen die Voraussetzungen des Zulässigkeitsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht vor. Das Berufungsgericht hat zunächst mit Beschluss vom 10. August 2017 den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren ist vorab zu bescheiden, um der Partei die Möglichkeit zu eröffnen, das Rechtsmittel nach Ablehnung des Antrags auf eigene Kosten einzulegen und durchzuführen (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 9 mwN). Das hat das Berufungsgericht beachtet. Die Berufung ist erst mit Beschluss vom 14. September 2017, nach Ablauf der dem Kläger gesetzten Frist zur Stellungnahme, verworfen worden. Nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht in diesem zweiten Beschluss auch die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe beschieden hat. Ein erneuter Antrag auf Prozesskostenhilfe oder eine Gegenvorstellung ersetzen nicht ein mit der versäumten Prozesshandlung verbundenes Wiedereinsetzungsgesuch (vgl. Zöller/Greger, ZPO , 32. Aufl., § 234 Rn. 8; MünchKomm-ZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 234 Rn. 18). Das Gericht ist deshalb nicht verpflichtet, vor der Entscheidung über das Rechtsmittel den erneuten Antrag oder die Gegenvorstellung zu bescheiden.

Gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe findet kein Rechtsmittel statt (vgl. §§ 567 , 574 ZPO ). Die entsprechende Entscheidung des Berufungsgerichts wird im Rahmen einer Rechtsbeschwerde nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht sachlich überprüft.

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 470/15
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-28 U 43/17