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BGH - Entscheidung vom 10.05.2017

5 StR 19/17

Normen:
StGB § 339
StPO § 261

Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 266

BGH, Urteil vom 10.05.2017 - Aktenzeichen 5 StR 19/17

DRsp Nr. 2017/7935

Revisionsgerichtliche Prüfung der Beweiswürdigung des Tatgerichts; Rechtsirrige Annahme der Zuständigkeit für den Erlass von Haftbefehlen

Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht oder die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden.

Tenor

1.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers A. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13. Juni 2016 werden verworfen.

2.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren insgesamt entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

3.

Der Nebenkläger A. trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

4.

Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und der Nebenkläger A. je zur Hälfte.

5.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des Landgerichts wird auf Kosten der Staatskasse verworfen, die auch die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.

Normenkette:

StGB § 339 ; StPO § 261 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft und dem Nebenkläger A. eingelegten Revisionen sind unbegründet. Auch die Kostenbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

I.

Dem Angeklagten liegt gemäß der durch Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Juli 2008 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 30. August 2007 im Kern Folgendes zur Last:

Als Vorsitzender des Schöffengerichts Eisenhüttenstadt habe er in einem gegen den Nebenkläger A. geführten Strafverfahren in einem Fortsetzungstermin am 7. April 2005 aufgrund einer von ihm angenommenen Verdunkelungshandlung die Verhaftung dieses Nebenklägers und dessen damaligen Verteidigers, des Nebenklägers R. , sowie anschließend der Frau des Nebenklägers A. bewirkt und auf Antrag des früheren Mitangeklagten Oberstaatsanwalt P. Haftbefehle gegen alle drei erlassen, obwohl er bezüglich des Nebenklägers R. und der Ehefrau des Nebenklägers A. hierfür nicht zuständig gewesen sei. Ohne Rechtsgrundlage habe der Angeklagte die bei der Staatsanwaltschaft gegen den Nebenkläger R. und die Ehefrau des Nebenklägers A. geführten Ermittlungsverfahren zu dem gegen den Nebenkläger A. geführten Hauptverfahren verbunden. Zu diesem Zeitpunkt sei ein gegen ihn in der Hauptverhandlung am 24. März 2005 gestelltes Ablehnungsgesuch noch anhängig gewesen und erst am 11. April 2005 abschlägig beschieden worden. Zudem habe er - obwohl unzuständig - erneut die Durchsuchung der Kanzleiräume des Nebenklägers R. angeordnet und dessen Kontakt mit seiner Verteidigerin bezüglich eines Gesprächs über Kanzleifragen verhindert. Über die am Freitag, dem 8. April 2005, eingelegten Haftbeschwerden habe er pflichtwidrig erst am Montag, dem 11. April 2005, entschieden und am 12. April 2005 die Fertigung von Doppelakten und die Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft veranlasst. Erst am 14./15. April 2005 sei es zur Freilassung der drei Inhaftierten und zur Aufhebung der Haftbefehle gekommen.

II.

Aufgrund einer ersten Hauptverhandlung ist der Angeklagte durch das Landgericht Potsdam am 19. Juni 2009 wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen den früheren Mitangeklagten Oberstaatsanwalt P. wurde eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt. Dieses Urteil hat der Senat durch Beschluss vom 7. Juli 2010 ( 5 StR 555/09) auf die Revisionen der Verurteilten aufgrund jeweils durchgreifender Verfahrensrügen mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Mit Urteil vom 8. Dezember 2011 hat das Landgericht Potsdam den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten P. von dem anklagegegenständlichen Vorwurf freigesprochen. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wurde das Urteil, soweit es den Angeklagten M. betraf, durch Urteil des Senats vom 11. April 2013 ( 5 StR 261/12) wegen Beweiswürdigungsmängeln mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Entscheidung und Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; die gegen den Freispruch des damaligen Mitangeklagten P. gerichteten Revisionen wurden verworfen.

III.

Das Landgericht hat nunmehr Folgendes festgestellt:

Der Angeklagte war seit 1998 als Richter beim Amtsgericht Eisenhüttenstadt tätig, einem kleinen Gericht mit lediglich sechs Richterstellen unter Einschluss des Direktors. Hier war er unter anderem mit der Erledigung von Strafsachen befasst und auch zunächst als Ermittlungsrichter eingesetzt.

Im Amtsgerichtsbezirk Eisenhüttenstadt mangelte es im Jahr 1999 an geeigneten Nachlasspflegern, weshalb von Mai 1999 bis April 2002 die für Nachlasssachen zuständige Rechtspflegerin den ihr bekannten Nebenkläger und damaligen Jurastudenten A. sukzessive mit der Pflegschaft von 25 Nachlässen betraute. A. unterhielt in der örtlichen Anwaltskanzlei R. & R. , deren Sozius der Nebenkläger R. war, einen Büroraum und verrichtete dort juristische Zuarbeiten. In der Folgezeit vermischte der Nebenkläger A. pflichtwidrig Nachlassgelder mit dem eigenen Vermögen, verwendete diese für persönliche Aufwendungen und führte damit hochriskante Wertpapiergeschäfte durch. In sechs Nachlasspflegschaften veruntreute er allein Gelder in Höhe von über 400.000 Euro. A. hatte zu diesem Zeitpunkt als Student keine regelmäßigen größeren Einkünfte oder sonstiges Vermögen. Seine bis zur Geburt des Sohnes im Jahr 2003 als Kindergärtnerin tätige Ehefrau Ad. (früher Ma. ) erzielte jährliche Einnahmen in Höhe von ca. 20.000 Euro.

Nach Entdeckung der Taten des Nebenklägers A. Anfang 2002 wurden Ermittlungen gegen ihn geführt. Es wurden zahlreiche undurchsichtige Bargeldabflüsse und -zuflüsse festgestellt, zudem etwa 200 Börsentransaktionsgeschäfte. Ohne dass eine Zuordnung und Abgrenzung von Geldverlusten hinsichtlich der einzelnen Nachlässe durchgeführt worden war, erhob die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) am 25. November 2002 gegen den Nebenkläger A. Anklage zur Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder). Darin wurde dem Nebenkläger A. vorgeworfen, aus sechs Nachlässen insgesamt über 437.000 Euro veruntreut zu haben; bezüglich der übrigen 19 Nachlässe wurde das Verfahren vorläufig eingestellt. Eine detaillierte Darstellung der veruntreuten Beträge sowie der Entnahmen und Kontobewegungen enthielt die Anklageschrift nicht, auch Beweismittel zum Zufluss und dem Verbleib der Gelder wurden nicht angeführt. Trotz dieser Defizite ließ das Landgericht Frankfurt (Oder) die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Eisenhüttenstadt. In dem Beschluss stellte die Strafkammer entgegen der Aktenlage fest, dass der Angeklagte A. weitgehend geständig sei; zudem sei eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe nicht zu erwarten. Angesichts des Umfangs der deutlich über 1.000 Seiten aufweisenden Akten, der Komplexität der Vorwürfe, der Tatsache, dass der Angeklagte gerade nicht geständig war und auch im Hinblick auf die Straferwartung wäre eine Eröffnung des Verfahrens vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) geboten gewesen. Besonders wenig nachvollziehbar war, dass trotz der Möglichkeit anderweitiger Verweisung mit Eisenhüttenstadt gerade dasjenige Amtsgericht mit der strafrechtlichen Aufarbeitung des Falls betraut wurde, durch das der Nebenkläger A. mit den Nachlasspflegschaften beauftragt worden war und das ihn hätte beaufsichtigen müssen.

Als nach dem Geschäftsplan berufener Vorsitzender des Schöffengerichts in Eisenhüttenstadt wurde der Angeklagte für den Fall zuständig; Verteidiger des Nebenklägers war zunächst Rechtsanwalt S. aus Cottbus. Vor Beginn der Hauptverhandlung holte der Angeklagte zunächst das Gutachten einer Wirtschaftssachverständigen zur Klärung der Nachlasswerte, des Verbleibs von Nachlassgeldern und zu den Börsentransaktionsgeschäften ein. Nach Eingang des Gutachtens im September 2003 terminierte er die Strafsache beginnend mit dem 16. Oktober 2003 auf zunächst fünf Verhandlungstage bis Mitte November 2003.

Anfang Oktober 2003 meldete sich der Nebenkläger R. als zweiter Verteidiger des Nebenklägers A. . Aufgrund des Gutachtens der Wirtschaftssachverständigen zu den Geldabflüssen bei A. gab es bereits Verdachtsmomente gegen den Nebenkläger R. , weil danach im Tatzeitraum ohne nachvollziehbaren Grund erhebliche Zahlungen von A. an R. geflossen sein sollten. Gegen den Nebenkläger R. wurde wegen des Verdachts einer Beteiligung an den angeklagten Taten ein Ausschließungsverfahren nach §§ 138a, 138c StPO geführt und am 22. Oktober 2003 auch ein Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zur Untreue eingeleitet, das später um den Vorwurf wegen Geldwäsche erweitert wurde.

Aufgrund dieser Änderung der Sachlage wurde die anberaumte Hauptverhandlung zunächst wieder abgesetzt und die Wirtschaftssachverständige damit beauftragt zu klären, ob sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen Hinweise auf eine Beteiligung des Nebenklägers R. an den Taten des Nebenklägers A. ergäben. Nach den bisherigen gutachterlichen Feststellungen war der Verbleib von mehr als 100.000 Euro Nachlassgeldern ungeklärt, zudem waren danach im Tatzeitraum erhebliche Zahlungen des Nebenklägers A. an den Nebenkläger R. , die Anwaltskanzlei R. & R. und an die Tochter des Nebenklägers C. R. geflossen. In der Folgezeit wurden weitere Ermittlungen zur Klärung dieser Zahlungen vorgenommen. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hielt den Ausschließungsantrag zunächst aus formalen Gründen für unzureichend und sandte ihn zurück. Deshalb blieb der einer Beteiligung an den damals angeklagten Taten des Nebenklägers A. verdächtige Nebenkläger R. weiterhin Verteidiger in dem Strafverfahren gegen A. . Die materiellen Voraussetzungen zur Ausschließung des Nebenklägers R. als Verteidiger des Nebenklägers A. lagen indes vor und die Ausschließung wurde im Berufungsverfahren durch das Brandenburgische Oberlandesgericht, bestätigt vom Bundesgerichtshof, ausgesprochen.

Der für die Strafsache immer noch zuständige Angeklagte beraumte erneut Termin zur Hauptverhandlung an, und zwar zunächst auf den 16. Dezember 2004 und den 6. Januar 2005. Vertreter der Staatsanwaltschaft war dabei zumeist der früher mitangeklagte Oberstaatsanwalt P. . Insgesamt dauerte die Hauptverhandlung 14 Verhandlungstage, an deren Ende am 30. Juni 2005 der Nebenkläger A. wegen gewerbsmäßiger Untreue in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde, die im April 2011 im Berufungsrechtszug auf eine solche von drei Jahren und drei Monaten ermäßigt wurde; diese Entscheidung ist seit dem 17. Februar 2012 rechtskräftig.

Der Gang der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht war davon geprägt, dass sich der Nebenkläger A. nicht zur Sache einließ und der Nebenkläger R. "streitbar" verteidigte, insbesondere von Anfang an "regelmäßig" sachlich unberechtigte Befangenheitsanträge stellte.

Zwischenzeitlich war der Erwerb zweier Pkw der Marke BMW mittels Barzahlung zum Preis von ca. 45.000 und 53.000 Euro durch den Nebenkläger R. im Sommer 2000 verdächtig geworden, ebenso die alleinige Nutzung eines dieser hochwertigen Fahrzeuge, eines BMW 330 xd, durch das Ehepaar A. , obgleich dieser Pkw auf die Kanzlei R. zugelassen und die Kosten von der Kanzlei steuerlich abgesetzt worden waren. Der Nebenkläger R. hatte zu seinen Fahrzeugen angegeben, die PKW seien aus seinen privaten Mitteln und aus Mitteln der Kanzlei bezahlt worden. Demgegenüber vermutete die Staatsanwaltschaft, dass die hierfür aufgewendeten Gelder aus vom Nebenkläger A. veruntreuten Nachlassgeldern stammen könnten. Zur Klärung dieser Frage beantragte die Staatsanwaltschaft nach dem ersten Hauptverhandlungstag die Durchsuchung der Anwaltskanzlei und der Privatwohnung des Nebenklägers R. nach § 103 StPO . Der Angeklagte erließ am 5. Januar 2005 daraufhin unter Berufung auf §§ 102 , 103 StPO zwei Durchsuchungsbeschlüsse in dem "Ermittlungs- und Strafverfahren" gegen beide Nebenkläger. Zudem ordnete er die Durchsuchung der Wohnräume des Ehepaars A. an, um Unterlagen betreffend die Kraftfahrzeuge und die Einkommensverhältnisse zu finden. Der Angeklagte nahm an der Einsatzbesprechung der Polizei hinsichtlich der von ihm angeordneten Durchsuchungen teil und war dann auch bei der Durchsuchung der Räume des Nebenklägers R. anwesend um festzustellen, ob einzelnen Unterlagen Beweisbedeutung zukam. Mehrfach hierzu befragt, gab R. an, er könne sich an keine schriftlichen Vereinbarungen zu dem von der Familie A. genutzten PKW BMW 330 xd erinnern. Unter den bei der Durchsuchung aufgefundenen Unterlagen war ein auf den Februar 2001 datierter handschriftlicher "Darlehensvertrag" zwischen der Ehefrau des Nebenklägers A. und dem Nebenkläger R. , wonach die damals wenig verdienende und nicht über erhebliches Vermögen verfügende Ma. , spätere Ad. , dem Nebenkläger R. ein zinsloses Darlehen über 85.000 DM gewährte und hierbei versicherte, dass es sich um ihr Geld handele. Zudem wurde eine weitere handschriftliche Vereinbarung zwischen beiden gefunden, wonach Ma. für die Nutzung des BMW monatlich über 1.300 DM des Darlehens erlässt. Darüber hinaus wurde eine handschriftliche Aufzeichnung des Nebenklägers R. sichergestellt, in denen es um die Berechnung der Erwerbskosten des BMW unter Anrechnung von 4.000 DM mit dem Vermerk "Opel" ging. Hieraus ergab sich - auch für die beigezogene Steuerfahndung - der Verdacht, dass der BMW eigentlich von und für den Nebenkläger A. erworben und der Kauf aus steuerlichen Gründen und zur Verschleierung der Geldflüsse über die Kanzlei abgewickelt worden war.

Zudem ergab sich gegen die Ehefrau des Nebenklägers A. aus den bei der Durchsuchung im Haus des Ehepaars A. aufgefundenen Unterlagen der Verdacht, dass sich diese an der Verschleierung der von ihrem Mann veruntreuten Gelder beteiligt habe, weil sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen wäre, einen Betrag in Höhe von 85.000 DM aufzubringen. Gegen Ad. wurde deshalb Ende Januar 2005 ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche eingeleitet, gegen den Nebenkläger R. ein solches wegen Steuerhinterziehung, das mit seiner rechtskräftigen Verurteilung endete.

Bei der Durchsuchung der Wohnräume des Ehepaars A. , zu der der Nebenkläger A. mit dem BMW 330 xd vorfuhr, wurde auch ein weiterer Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugbrief dieses Pkws gefunden. Zudem ergab sich bei der Durchsuchung der Eindruck, dass das Ehepaar A. weiterhin zusammen wohnte. Der Nebenkläger A. hatte sich hingegen vor dem Hintergrund drohender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern im Oktober 2003 als von seiner Ehefrau seit 2002 getrennt lebend bezeichnet, obwohl beide erst im Dezember 2001 geheiratet und im August 2003 ein gemeinsames Kind bekommen hatten und zudem seit 2003 im Begriff waren, ein Einfamilienhaus zu errichten.

Vor diesem Hintergrund ordnete der Angeklagte am 6. Januar 2005 die Beschlagnahme des Pkw an, weil er als Beweismittel von Bedeutung sei und voraussichtlich der Einziehung oder dem Verfall unterliege. Ab dem zweiten Hauptverhandlungstag am 6. Januar 2005 erschien auf Anordnung des Behördenleiters statt des in die Sache umfangreich eingearbeiteten Staatsanwalts Ba. der frühere Mitangeklagte Oberstaatsanwalt P. .

In weiteren, auch von unberechtigten Ablehnungsanträgen des Nebenklägers A. begleiteten Hauptverhandlungstagen ging es wesentlich um die Frage, wie sich der Erwerb des BMW 330 xd vollzogen hatte und ob die Finanzverhältnisse des Ehepaars A. und des Nebenklägers R. - was nach Auswertung der Unterlagen nicht nahelag - es zugelassen hätten, den Kauf aus eigenen Mitteln zu finanzieren bzw. einen entsprechenden Darlehensbetrag aufzubringen. Wie der Angeklagte vor dem 7. April 2005 erfuhr, hatte der Nebenkläger A. zudem am 11. Januar 2005 in einem Zivilverfahren an Eides statt erklärt, seit 2002 von seiner Ehefrau getrennt zu leben. Aufgrund der infolge der Durchsuchung erlangten Erkenntnisse zur Wohnsituation des Ehepaars A. ging der Angeklagte davon aus, dass diese Erklärung falsch war.

Am 14. Februar 2005 beschloss das Präsidium des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans, auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte nunmehr zu 90 % seiner Arbeitskraft an das Landgericht Frankfurt (Oder) abgeordnet war und mit 10 % beim Amtsgericht Eisenhüttenstadt bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen den Nebenkläger A. verblieb. Als Ermittlungsrichter wurden nunmehr, abwechselnd nach geraden und ungeraden Wochen, Richter am Amtsgericht T. und Richterin am Amtsgericht Pe. bestimmt. Dem Angeklagten war lediglich noch das Verfahren gegen den Nebenkläger A. übertragen.

In dem Fortsetzungstermin der Hauptverhandlung gegen den Nebenkläger A. wurde am 10. März 2005 der Nebenkläger R. zeugenschaftlich vernommen. Er äußerte sich der Wahrheit zuwider über die Umstände des Erwerbs und der Nutzung des BMW 330 xd. Für diese Falschaussage wurde R. später rechtskräftig verurteilt. Inzwischen hatte das Verfahren, auch wegen einer ausführlichen regelmäßigen Berichterstattung des früheren Amtsgerichtsdirektors in einem lokalen TV-Sender, an öffentlicher Aufmerksamkeit gewonnen.

An dem 7. Hauptverhandlungstag am 24. März 2005 wurde erneut ein Befangenheitsantrag gegen den Angeklagten gestellt. Zudem erklärte ein Zeuge, ihm gegenüber habe der Nebenkläger R. angegeben, der Nebenkläger A. habe den BMW 330 xd mit eigenem Geld bezahlt. Ein Polizeibeamter bekundete als Zeuge, nach seinen Erkenntnissen sei - entgegen zeugenschaftlichen Angaben des Nebenklägers R. - der Opel der Ad. beim Kauf des BMW in Zahlung gegeben worden. Damit spitzte sich in der Hauptverhandlung der Verdacht gegen den Nebenkläger R. wegen Falschaussage und Geldwäsche immer mehr zu. Um von der weiteren Sachaufklärung abzulenken, fragte R. wiederholt, auf welcher Rechtsgrundlage die Durchsuchung bei ihm erfolgt sei. Hierauf entgegnete der Angeklagte, um eine länger währende Diskussion zu beenden, die Durchsuchung sei auf der Grundlage der "HPO" vorgenommen worden. Auf Nachfrage R. erklärte ihm der Angeklagte lachend, damit sei die "Hüttenstädter Prozessordnung" gemeint, die guten Rechtsanwälten vor Ort bekannt sei und die eine Bestimmung enthalte, wonach der Strafprozess mit der Vollstreckung beginne. Für alle Beteiligten ersichtlich war dies als Scherz gemeint. Der Nebenkläger A. stellte daraufhin am nächsten Hauptverhandlungstag einen weiteren Befangenheitsantrag.

In der anschließenden Vernehmung des Nebenklägers R. erklärte dieser überraschend, er habe den BMW Ende 2004 an Ad. aus steuerlichen Gründen verkauft; Unterlagen hierüber waren bei der Durchsuchung Anfang Januar 2005 nicht gefunden worden. Die Frage nach einer möglichen Rückdatierung verneinte R. . Der Angeklagte gab dem Nebenkläger R. auf, am nächsten Hauptverhandlungstag, dem 7. April 2005, den Kaufvertrag mitzubringen. Seine Vernehmung wurde bis dahin unterbrochen.

Der Angeklagte und Oberstaatsanwalt P. waren angesichts der bisherigen Erkenntnisse zu der Einschätzung gelangt, dass es sich, wenn der Nebenkläger R. einen solchen Kaufvertrag vorlege, um einen rückwirkend in Verdunkelungsabsicht hergestellten Scheinvertrag handele. Oberstaatsanwalt P. hielt es deshalb für erforderlich, dass aufgrund der bestehenden Verdachtslage und wegen Verdunkelungsgefahr Haftbefehl gegen das Ehepaar A. und den Nebenkläger R. ergehen müsse. Er fertigte am Morgen des 7. April 2005 drei Haftbefehlsanträge, die er stellen wollte, wenn R. den Kaufvertrag vorlegen würde. Der Angeklagte hatte von der Wirtschaftssachverständigen die Mitteilung erhalten, bei den im Januar 2005 sichergestellten Unterlagen habe sich kein Kaufvertrag über den BMW gefunden. Bei der Durchsuchung am 5. Januar 2005 hatte R. gegenüber Beamten der Steuerfahndung erklärt, es gebe keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen hierzu. Nach alledem war auch der Angeklagte davon überzeugt, dass bei Vorlage des behaupteten Kaufvertrags das Ehepaar A. im Zusammenwirken mit dem Nebenkläger R. Beweismittel verfälschte, um die Aufklärung des Falls zu erschweren und die Sache zu verdunkeln.

Am 8. Hauptverhandlungstag am 7. April 2005 wiederholte der Angeklagte zunächst einen Teil der Hauptverhandlung vom letzten Tag, weil die Möglichkeit bestand, dass das Amtsgerichtsgebäude bei der letzten Sitzung wenige Minuten geschlossen gewesen sein könnte. Nach dieser Wiederholung beantragte Rechtsanwalt S. die Einstellung des Verfahrens wegen irreversibler Verletzung des Rechts der Öffentlichkeit; dieser Antrag diente angesichts der Heilung ausschließlich der Verfahrensverzögerung. Auch ein weiterer von Rechtsanwalt S. anschließend gestellter Befangenheitsantrag gegen den Angeklagten verfolgte diesen Zweck. Ohne die Entscheidung über den nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO unzulässigen Befangenheitsantrag ausdrücklich zurückzustellen, setzte der Angeklagte die Hauptverhandlung mit Vernehmung von Zeugen fort. Nach Belehrung gemäß § 55 StPO und Vorhalt des Inhalts seiner Vernehmung am letzten Hauptverhandlungstag wurde auch der Nebenkläger R. weiter als Zeuge vernommen. Dabei überreichte er Kopien eines angeblich Ende Dezember 2004 zwischen Ad. und ihm geschlossenen Kaufvertrages betreffend den BMW 330 xd und einer angeblichen Aufrechnungserklärung. Die entsprechenden Erklärungen des Nebenklägers R. hielten der Angeklagte, die Schöffen und Oberstaatsanwalt P. für falsch. Der Angeklagte, der wusste, dass Oberstaatsanwalt P. bei Vorlage einer Kaufvertragsurkunde ohne nachvollziehbare Erklärung geneigt sein würde, gegen das Ehepaar A. und den Nebenkläger R. Haftbefehle wegen Verdunkelungsgefahr zu beantragen, nahm an, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gegen alle drei Betroffenen wegen Verdunkelungsgefahr erfüllt waren und R. mit seinen Angaben im Zeugenstand gerade eine Straftat der uneidlichen Falschaussage begangen hatte. Er stand auf, wies auf R. und rief: "Sie sind festgenommen!" Im vollbesetzten Zuschauerraum brandete Applaus auf, den der Angeklagte sofort unterband. Anschließend ordnete er die Festnahme des Nebenklägers A. und seiner in der Hauptverhandlung nicht anwesenden Ehefrau an. Beide Nebenkläger wurden festgenommen. Als sich der Justizwachtmeister anschickte, dem verhafteten Nebenkläger R. wie üblich Handfesseln anzulegen, und R. dem widersprach, erklärte der Angeklagte, der keinen Grund für ein Absehen vom üblichen Prozedere sah: "Das volle Programm." Ad. wurde anschließend an ihrem Arbeitsplatz festgenommen. Aufgrund des zwischen den drei Strafverfahren bestehenden engen Sachzusammenhangs und seiner Befassung mit der Strafsache gegen A. hielt sich der Angeklagte für den Erlass aller drei Haftbefehle für zuständig, obwohl nach der Änderung des Geschäftsverteilungsplans im Februar 2005 keine Zuständigkeit hinsichtlich Ad. und des Nebenklägers R. mehr bestand. Spätestens unmittelbar nach der Festnahme überreichte Oberstaatsanwalt P. die drei schriftlich vorbereiteten Haftbefehlsanträge, wobei nicht mehr aufklärbar war, ob entsprechende Entwürfe bereits vor Beginn der Hauptverhandlung übergeben worden waren. Alle drei Anträge waren an das Schöffengericht Eisenhüttenstadt adressiert. P. wusste, dass die Ermittlungsverfahren gegen Ad. und den Nebenkläger R. noch nicht abgeschlossen waren; er ging davon aus, dass der zu dieser Zeit urlaubsbedingt abwesende Dezernent Staatsanwalt Ba. mit den Haftanträgen einverstanden war.

Nach Vorführung der drei Festgenommenen am Nachmittag desselben Tages fertigte der Angeklagte unter einem einheitlichen Aktenzeichen eine Haftentscheidung in Form eines einheitlichen Haftbefehls mit gesonderter Begründung. Er setzte in großer Eile und "kaum sorgsam durchdacht" (UA S. 66) handschriftlich einen Beschluss ab, wonach die Verfahren, also die anhängige Schöffengerichtssache und die zwei ermittlungsrichterlichen Gs-Verfahren, "zur gemeinsamen Entscheidung gemäß §§ 2 , 4 StPO verbunden" würden, wobei die Schöffensache führe. Der Angeklagte bezweckte damit eine Verbindung der Haftsachen, ohne dass sich feststellen ließ, dass er der Verbindungsentscheidung etwa zuständigkeitsbegründende Wirkung zumaß. Es lag ihm fern, die Zuständigkeit und Verfahrensherrschaft der Staatsanwaltschaft für die laufenden Ermittlungsverfahren wider besseren Wissens mit dem Verbindungsbeschluss an sich zu reißen. Vielmehr sah er auch hierbei seine Zuständigkeit aufgrund des engen Sachzusammenhangs als gegeben an. Sein Motiv war, weitere Verdunklungshandlungen der drei Festgenommen zu verhindern und damit das Strafverfahren gegen den Nebenkläger A. und die Ermittlungsverfahren gegen Ad. und den Nebenkläger R. zu sichern. Bei Haftbefehlsverkündung am Abend wurde die Zuständigkeit des Angeklagten von keinem der drei Verteidiger der Festgenommenen in Zweifel gezogen.

Im Laufe des nächsten Tages, eines Freitags, gingen Haftbeschwerden bezüglich aller drei Festgenommenen beim Amtsgericht Eisenhüttenstadt ein. Der Angeklagte hatte an diesem Tag als Einzelrichter in Zivilsachen Sitzung am Landgericht Frankfurt (Oder). Am Morgen ordnete er die Durchsuchung der Geschäftsräume des Nebenklägers R. zwecks Auffindens des nach seiner Ansicht rückdatierten Kaufvertrags an. Im Laufe des Tages wurde er vom Direktor des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt fernmündlich über den Eingang der Haftbeschwerden unterrichtet und sagte zu, sich am folgenden Montag, wenn er wieder in Eisenhüttenstadt sei, damit zu befassen. Am Montag half der Angeklagte, den Haftbeschwerden nicht ab und verfügte die Anlage von Doppelakten und deren Weiterleitung über die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) an das Beschwerdegericht. Am gleichen Tag wurde das gegen den Angeklagten gestellte Ablehnungsgesuch vom 24. März 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Dass der Angeklagte den Kontakt des Nebenklägers R. mit seiner Verteidigerin bezüglich eines Gesprächs über Kanzleifragen pflichtwidrig verhindert hat, hat das Landgericht nicht festgestellt.

Am nächsten Hauptverhandlungstag, dem 14. April 2005, ließ der Angeklagte die drei Festgenommenen vorführen. Zunächst wurde wiederum ein Befangenheitsantrag mit der Begründung gestellt, durch die vorläufigen Festnahmen habe der Angeklagte zum Ausdruck gebracht, dass er sich bezüglich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen R. und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben schon endgültig festgelegt habe. Der Angeklagte setzte gleichwohl die Hauptverhandlung fort. Aus den Angaben eines als Zeuge vernommenen Polizeibeamten ergaben sich weitere deutliche Hinweise darauf, dass der Nebenkläger R. die Unwahrheit gesagt hatte. Ad. machte nach Belehrung gemäß §§ 52 , 55 StPO Angaben zu den Umständen des Erwerbs des BMW, die offensichtlich falsch waren. Der Nebenkläger R. hielt als Zeuge daran fest, dass Ad. den Kaufvertrag über den BMW am 30. Dezember 2004 in seiner Kanzlei unterschrieben habe, konnte aber nicht erklären, weshalb dieser Vertrag bei der Durchsuchung nicht aufgefunden worden war. Die in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf Aufhebung der Haftbefehle gegen die Nebenkläger beschied der Angeklagte am selben Tag abschlägig und ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

Bei der Staatsanwaltschaft hatten die drei Verhaftungen zu intensiven Gesprächen mit der Behördenleitung geführt. Hierbei wurde insbesondere die Verbindung der Verfahren kritisiert, zudem das Vorliegen von Haftgründen in Zweifel gezogen. Der aus dem Urlaub zurückgekehrte Staatsanwalt Ba. wurde mit der Freilassung Ad. s und des Nebenklägers R. beauftragt und setzte beides am 14. April 2005 um. Als der Angeklagte am 15. April 2005 davon erfuhr, war er empört und beschwerte sich beim Behördenleiter der Staatsanwaltschaft massiv über die Freilassung der beiden. Auf dessen Vorhalt, der Angeklagte sei für beide Festgenommene nicht zuständig gewesen, entgegnete dieser, er habe weder Akten noch laufende Ermittlungsverfahren zu seiner Strafsache verbunden. Kraft Sachzusammenhangs sei er der zuständige Richter, sein Verbindungsbeschluss sei zulässig und die Voraussetzungen für den Erlass der Haftbefehle lägen weiterhin vor. Nachdem das Gespräch mit weiteren Vorhaltungen des Behördenleiters der Staatsanwaltschaft endete, ordnete der Angeklagte die Entlassung des Nebenklägers A. an. Sodann beschloss er die Aufhebung der Haftbefehle gegen das Ehepaar A. , einige Tage später auch des Haftbefehls gegen den Nebenkläger R. .

Am 20. April 2005 fertigte der Angeklagte einen handschriftlichen Vermerk, wonach er unmittelbar vor dem Termin am 7. April 2005 die Frage seiner Zuständigkeit mit der geschäftsplanmäßig berufenen Ermittlungsrichterin Pe. erörtert habe und er mit dieser einig sei, dass der Geschäftsverteilungsplan dahin auszulegen sei, dass er auch für Maßnahmen gegen Dritte wie die Ehefrau Ad. und den Nebenkläger R. zuständig sei, wenn sich die Sache aus dem Verfahren gegen A. ergebe. Unter dem 21. April 2005 bestätigte die Richterin Pe. , dass dieser Vermerk in vollem Umfang zutreffe. Ob es am 7. April 2005 eine solche Unterredung gab, ließ sich letztlich nicht abschließend klären.

IV.

Die mit der näher ausgeführten Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die zum Freispruch führende Beweiswürdigung des Landgerichts richtet, ist unbegründet. Das Landgericht hat sich in rechtsfehlerfreier Weise die Überzeugung davon verschafft, dass der Angeklagte tatsächlich davon ausging, für den Erlass aller drei verfahrensgegenständlichen Haftbefehle zuständig zu sein. Damit fehlte dem Angeklagten der Vorsatz, das Recht fehlerhaft anzuwenden, weshalb eine Strafbarkeit sowohl wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB ) als auch wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB ) ausscheidet.

1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO ). Spricht es einen Angeklagten frei, weil es Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich somit darauf, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie Lücken aufweist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Ferner ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden. Weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst ist es geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 11. April 2013 - 5 StR 261/12 und vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 253/16, je mwN).

2. Gemessen an diesen Maßstäben hält der Freispruch des Angeklagten revisionsgerichtlicher Überprüfung stand:

a) Seine Überzeugung davon, dass der Angeklagte rechtsirrig von seiner Zuständigkeit für den Erlass aller drei Haftbefehle ausging, hat das Landgericht nach umfassender Würdigung der erhobenen Beweise mit einer Vielzahl tragfähiger Argumente begründet: Die subjektive Annahme eigener Zuständigkeit sei gerade vor dem Hintergrund der engen Verflechtung aller Tatvorwürfe und der im Verfahren gegen alle drei Beteiligte durchgeführten Dursuchungen sowie die gemeinschaftlichen Verdunkelungshandlungen nachvollziehbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte aus sachfremden Erwägungen die Zuständigkeit wider besseres Wissen an sich gezogen habe, um zu Lasten der von der Verhaftung betroffenen Personen eine von ihm gewünschte Entscheidung herbeizuführen, die bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre. Vielmehr seien die Haftentscheidungen überzeugend begründet worden. Gegen das Vorliegen eines entsprechenden Vorsatzes spreche bereits, dass die Rechtsfrage zur Tatzeit durchaus kontrovers beurteilt worden sei, ob aus § 125 Abs. 1 StPO die gleichrangige unmittelbare Zuständigkeit jedes Richters bei dem Amtsgericht folge, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet sei.

Bei der Saalverhaftung habe es sich - auch angesichts der sonst ruhigen und besonnenen Verhandlungsführung - nicht um eine "effektheischende öffentliche Machtdemonstration", sondern um eine unmittelbare Reaktion auf die Verdunkelungshandlungen des Nebenklägers R. während laufender Hauptverhandlung gehandelt. Das Prozedere der Verhaftung habe ähnlichen Fällen entsprochen. Der Angeklagte habe zudem keinerlei persönlichen Nutzen aus der Verhaftung gezogen, sondern angesichts der Verhaftung eines Rechtsanwalts mit einer umfangreichen rechtlichen Überprüfung seines Vorgehens rechnen müssen. Der handschriftlich abgesetzte kurze Verbindungsbeschluss erschöpfe sich sachlich darin, dass über die drei Haftbefehlsanträge einheitlich entschieden werde. Der Angeklagte habe seine Rechtsauffassung auch nach außen, etwa gegenüber dem Behördenleiter, nachdrücklich vertreten. Hinweise für eine sachfremde Motivation seien weder dem beruflichen Vorleben noch der damaligen Verfahrenssituation zu entnehmen.

b) Diese Überzeugungsbildung des Landgerichts lässt angesichts der festgestellten Besonderheiten des vom Angeklagten geführten Strafverfahrens Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat bei seiner Würdigung alle wesentlichen Gesichtspunkte des Falls erörtert und gegeneinander abgewogen.

Auch der Inhalt wichtiger Zeugenaussagen wie derjenigen des früheren Mitangeklagten P. ist in dem mit 175 Seiten überaus ausführlichen Urteil in ausreichendem Umfang wiedergegeben. Aus Rechtsgründen war hier keine umfangreichere Darstellung des Ergebnisses der Beweisaufnahme geboten.

c) Das weitere Prozedere des Angeklagten ist - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 11. April 2013 bei insoweit gleichbleibenden landgerichtlichen Feststellungen näher ausgeführt hat - weder für sich noch in seiner Gesamtschau geeignet, den Vorwurf der Rechtsbeugung gegen den Angeklagten zu begründen oder das Vorgehen im Zusammenhang mit der Verhaftung in gänzlich anderem Licht erscheinen zu lassen.

V.

Die mit der Sachrüge begründete Revision des Nebenklägers A. ist aus den unter IV. ausgeführten Erwägungen ebenfalls unbegründet.

Der Senat hält die Revision des Nebenklägers A. allerdings - anders als der Generalbundesanwalt - für zulässig. Eine bindende Entscheidung des Senats darüber, dass eine Straftat zum Nachteil dieses Nebenklägers ausscheide, lag mit dem Senatsurteil vom 11. April 2013 nicht vor. Zwar war das zur Entscheidung berufene Landgericht gemäß § 358 Abs. 1 StPO an die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde lag, gebunden. Bindend sind bei der Aufhebung aus sachlich-rechtlichen Gründen indes nur diejenigen Ausführungen, die der Aufhebung zugrunde liegen. Keine formelle Bindungswirkung haben hingegen Rechtsausführungen, mit denen - wie bei der Frage der materiellen Rechtsmäßigkeit des Haftbefehls gegen den Nebenkläger A. - die Ansicht des Tatgerichts gebilligt wird oder die nur Ratschläge und Empfehlungen für die neue Entscheidung enthalten (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO , 59. Aufl., § 358 Rn. 6 mwN). Zudem ist das Tatgericht im Falle der Aufhebung sämtlicher Feststellungen wie durch das Senatsurteil vom 11. April 2013 nicht gehindert, andere Tatsachen festzustellen und Rechtsfragen zu entscheiden, die zu beantworten das Revisionsgericht aufgrund der früheren Feststellungen keinen Anlass hatte (vgl. Franke in Löwe/Rosenberg, StPO , 26. Aufl., § 358 Rn. 13 mwN).

VI.

Die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung weist keinen Rechtsfehler auf. Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Kostenbeschwerde hat deshalb keinen Erfolg.

VII.

Die Kosten- und Auslagenentscheidungen beruhen auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - 3 StR 342/07, NStZ-RR 2008, 146 , und vom 30. November 2005 - 2 StR 402/05, NStZ-RR 2006, 128 [LS]).

Von Rechts wegen

alte Aktenzeichen: 5 StR 555/09 und 5 StR 261/12

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 13.06.2016
Fundstellen
NStZ-RR 2019, 266