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BGH - Entscheidung vom 06.12.2007

3 StR 342/07

Normen:
StPO § 337 Abs. 1

Fundstellen:
NJW 2008, 1543
NStZ-RR 2008, 146

BGH, Urteil vom 06.12.2007 - Aktenzeichen 3 StR 342/07

DRsp Nr. 2008/2937

Revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung

1. Die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen. Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. 2. Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt. Sind derartige Rechtsfehler nicht feststellbar, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich gewesen wäre.3. Es ist auch Sache des Tatrichters, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- oder entlastenden Indizien in einer Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. 4. Ist diese Bewertung vertretbar, kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen. Dies gilt unabhängig von der Bedeutung und dem Gewicht des strafrechtlichen Vorwurfs des jeweiligen Verfahrens; denn diese vermögen eine unterschiedliche Handhabung der Grundsätze revisionsgerichtlicher Rechtsprüfung nicht zu rechtfertigen.

Normenkette:

StPO § 337 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten erneut vom Vorwurf des Mordes an dem Ehemann der Nebenklägerin aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet wird, und die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Nebenklägerin. Beiden Rechtsmitteln bleibt der Erfolg versagt.

1. Der Senat hatte mit Urteil vom 21. August 2003 - 3 StR 238/03 - das erste in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. November 2002, das damals zum Freispruch des Angeklagten führte, auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben.

In der ersten Hauptverhandlung hatte sich das Landgericht trotz zahlreicher erheblich belastender Indizien nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte am Abend des 24. Januar 1998 zwischen 18.00 Uhr und 21.30 Uhr den mit ihm befreundeten Reifenhändler B. durch zwei Schüsse aus einer Waffe mit dem Kaliber 9 mm aus Habgier und heimtückisch getötet hat. Auch in der erneuten Hauptverhandlung hat es sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte den B. getötet oder an dessen Tötung mitgewirkt hat. Zu den Hintergründen und Begleitumständen der Tötung habe es - ebenso wie zu einem nachvollziehbaren Motiv - keine konkreten Feststellungen treffen können.

2. Das freisprechende Urteil hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzulässig oder unbegründet. Die geltend gemachten sachlich-rechtlichen Mängel in der Beweiswürdigung liegen nicht vor.

Die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO ). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen stellt. Sind derartige Rechtsfehler nicht feststellbar, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich gewesen wäre (Senat NJW 2005, 2322 , 2326).

Einen Rechtsfehler in diesem Sinne zeigen die Revisionen nicht auf. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist weder lückenhaft noch hat es die den Angeklagten belastenden Indizien in ihrem Beweiswert rechtsfehlerhaft falsch bewertet. So hat es sich insbesondere ausreichend mit allen der Frage des Vorliegens oder Fehlens eines Motivs zugrunde liegenden Umständen auseinandergesetzt und diese umfassend gewürdigt. Ebenso verhält es sich mit dem Verbleib der Schusswaffe mit dem Kaliber 9 mm, die der Angeklagte geraume Zeit vor der Tötung des B. besessen hatte.

Nach den oben genannten Grundsätzen ist es auch Sache des Tatrichters, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- oder entlastenden Indizien in einer Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Ist diese Bewertung vertretbar, kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen. Dies gilt unabhängig von der Bedeutung und dem Gewicht des strafrechtlichen Vorwurfs des jeweiligen Verfahrens; denn diese vermögen eine unterschiedliche Handhabung der Grundsätze revisionsgerichtlicher Rechtsprüfung nicht zu rechtfertigen (Senat NJW 2005, 2322 , 2326).

Das Landgericht hat in den Urteilsgründen zusammenfassend dargelegt, dass ihm die belastenden Indiztatsachen weder für sich alleine noch in ihrer Gesamtheit die Überzeugung von der Täterschaft oder Tatbeteiligung des Angeklagten vermitteln konnten, auch wenn insbesondere aufgrund des Nachtatverhaltens ein massiver Verdacht gegen ihn verbleibe. Damit ist den Anforderungen an die revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit der Beweiswürdigung genügt.

3. Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die der Nebenklägerin erfolglos geblieben sind, hat die Nebenklägerin außer der Revisionsgebühr auch die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen. Die durch die beiden Revisionen verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten hat allein die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO ; BGH NStZ-RR 2006, 128 m. w. N.).

Vorinstanz: LG Kiel, vom 08.01.2007
Fundstellen
NJW 2008, 1543
NStZ-RR 2008, 146