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BGH - Entscheidung vom 22.08.2017

I ZB 70/17

Normen:
ZPO § 707 Abs. 1 S. 1
ZPO § 1065 Abs. 2 S. 2
BGB § 234 Abs. 1
BGB § 234 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 22.08.2017 - Aktenzeichen I ZB 70/17

DRsp Nr. 2017/13480

Rechtsbeschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs; Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung

Wird gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs die Rechtsbeschwerde erhoben, so kann das Rechtsbeschwerdegericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird. Dies ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

Tenor

Die Zwangsvollstreckung der Antragstellerin aus dem Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. August 2017 wird bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin mit der Maßgabe eingestellt, dass die Antragsgegnerin binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Sicherheit in Höhe von 3.200.000 € leistet.

Die Sicherheit kann durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren bewirkt werden, die nach § 234 Abs. 1 und 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

Normenkette:

ZPO § 707 Abs. 1 S. 1; ZPO § 1065 Abs. 2 S. 2; BGB § 234 Abs. 1 ; BGB § 234 Abs. 3 ;

Gründe

I. Das Oberlandesgericht Köln hat durch Beschluss vom 4. August 2017 den in einem Schiedsverfahren zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruch vom 11. November 2016 in der Fassung des Berichtigungsschiedsspruchs vom 29. Dezember 2016 mit dem Tenor für vollstreckbar erklärt, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin 2.609.249,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. November 2013 zu zahlen hat. Das Oberlandesgericht hat seinen Beschluss für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin hat gegen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie hat ferner beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen und die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen.

II. Dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung iststattzugeben.

1. Wird gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs die Rechtsbeschwerde erhoben, so kann das Rechtsbeschwerdegericht nach § 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nach § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

2. Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag sind die widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung ist im Streitfall zugunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass der Rechtsbeschwerde die Erfolgsaussicht beim derzeitigen Stand des Verfahrens nicht abgesprochen werden kann. Die Antragstellerin hat zu den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gründen für eine Aufhebung des angegriffenen Beschlusses noch nicht Stellung genommen. Ferner hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, dass die Antragstellerin nicht dazu in der Lage ist, den von ihr beigetriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen. Danach überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin an der Einstellung der Zwangsvollstreckung. Da sich die Antragsgegnerin mit einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einverstanden erklärt hat, kommt es nicht darauf an, ob die weitergehenden Voraussetzungen einer Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung vorliegen.

Die Zwangsvollstreckung ist danach mit der Maßgabe einzustellen, dass die Antragsgegnerin Sicherheit in Höhe eines Betrags leistet, der mögliche Ansprüche der Antragstellerin aus dem Beschluss abdeckt. Die danach zu erbringende Sicherheit in Höhe von 3.200.000 € kann durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren bewirkt werden, die nach § 234 Abs. 1 und 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind (§ 108 ZPO ).

Der vorliegende Beschluss kann abgeändert werden, soweit die Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung nicht mehr vorliegen. Das kommt in Betracht, wenn sich nach Eingang der vorinstanzlichen Akten oder aus einer Stellungnahme der Antragstellerin ergibt, dass die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin keine Aussicht auf Erfolg hat, oder sich die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus anderen Gründen als nicht gerechtfertigt erweist.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 04.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sch 6/17