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§ 234 Geeignete Wertpapiere

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie einen Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240 a aufgeführten Gattung gehören. (2)  Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen. (3)  Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.





 Stand: 01.09.2024