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BGH - Entscheidung vom 06.07.2017

I ZB 101/16

Normen:
ZPO § 1029 Abs. 1
ZPO § 1031 Abs. 1
ZPO § 1031 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 06.07.2017 - Aktenzeichen I ZB 101/16

DRsp Nr. 2017/16940

Prüfung des Vorliegens einer wirksamen Schiedsvereinbarung durch Auslegung der im konkreten Einzelfall getroffenen Vereinbarung; Annahme einer Schiedsvereinbarung durch den Willen der Parteien zur Unterwerfung ihrer Streitigkeiten der Entscheidung eines Schiedsgerichts

Eine Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Es genügt eine Vereinbarung der Parteien, ihre Streitigkeiten der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien, dass für ihre Streitigkeiten der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen sein soll, ist nicht erforderlich.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 11. Oktober 2016 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 146.666,66 €.

Normenkette:

ZPO § 1029 Abs. 1 ; ZPO § 1031 Abs. 1 ; ZPO § 1031 Abs. 2 ;

Gründe

I. Die Antragsgegnerin, die einen Mischfutter- und Landhandel betreibt, kaufte im März und April 2014 von der Antragstellerin, die mit organisch hergestellten Landwirtschaftsprodukten handelt, zwei Partien "Bio Sonnenblumenkuchen Hipro". Die beiden Kaufverträge wurden von einer Handelsmaklerin vermittelt, die hierüber Kontrakte ausstellte und den Parteien übermittelte. Darin heißt es "Schiedsgericht/arbitration: Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse". Die Antragstellerin stellte zwei "Sales Contracts" aus, mit denen sie die beiden Kaufverträge bestätigte. In den "Sales Contracts" heißt es: "According to our general conditions of sale as printed on the back of this contract." Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen waren den "Sales Contracts" jeweils als "General Conditions of Supply" beigefügt. Darin heißt es in Ziffer 2.2: "Should there be a conflict between the terms of these Conditions and other terms of the contract made in writing, the latter have precedence." Ziffer 33.1 lautet: "The Conditions and the contract are subject to Netherlands law, with the exclusion of the United Nations (Vienna Sales Convention)." Ziffer 33.2 lautet: "The competent court at Amsterdam shall have exclusive jurisdiction to hear all disputes arising in connection with the contract or these Conditions." Die Antragstellerin übersandte die Unterlagen der Maklerin zur Weiterleitung an die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin bestreitet, die Bestätigungen mit den Geschäftsbedingungen erhalten zu haben.

Bei zwei Lieferungen kam es wegen Spuren von Pflanzenschutzmittelrückständen zu Beanstandungen.

Die Antragsgegnerin hat Schiedsklage vor dem Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse erhoben und beantragt festzustellen, dass die Antragstellerin verpflichtet ist, ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist, dass ihr die Antragstellerin mit Pestizidrückständen verunreinigte Ware geliefert hat.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Schiedsklage abzuweisen. Sie hat die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt.

Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheidbejaht.

Die Antragstellerin hat beim Oberlandesgericht beantragt, die Unzuständigkeit des von der Antragsgegnerin angerufenen Schiedsgerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits festzustellen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie weiterhin die begehrte Feststellung erstrebt. Die Antragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, das von der Antragsgegnerin angerufene Schiedsgericht des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse sei für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Die Parteien hätten damit, dass es in den beiden Kontrakten heiße, "Schiedsgericht/arbitration: Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse", jeweils eine entsprechende Schiedsvereinbarung getroffen. Es könne offenbleiben, ob im Streitfall das Zustandekommen wirksamer Schiedsvereinbarungen nach deutschem oder nach niederländischem Recht zu beurteilen sei. Die Vereinbarungen seien nach beiden Rechtsordnungen wirksam zustande gekommen. Sie seien hinreichend bestimmt und in der erforderlichen Form geschlossen worden.

III. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ). Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag betreffend die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040 ZPO ) findet gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ).

1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Schiedsvereinbarung 10 sei hinreichend bestimmt. Aus der Erwähnung der Schiedsvereinbarung im jeweiligen Kontrakt ergebe sich, dass sie sich auf Streitigkeiten aus dem jeweiligen Kontrakt und nicht etwa auf andere Rechtsbeziehungen der Parteien beziehe. Aus der Bezeichnung "Schiedsgericht/arbitration" gehe eindeutig hervor, dass die Vertragschließenden die staatliche Gerichtsbarkeit ausschließen und sich der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterwerfen wollten. Der Schiedsort sei durch die Erwähnung des Vereins der Getreidehändler der Hamburger Börse festgelegt. Damit stehe auch das Schiedsverfahren fest, weil der Verein eine eigene Schiedsgerichtsordnung habe. Mehr sei nicht zu regeln. Eine in einem vollständigen Satz formulierte Schiedsvereinbarung hätte in der Sache auch nicht mehr Informationen enthalten.

a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Streitfall biete insoweit Anlass, die grundsätzliche und klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, ob ein in einem vom Vermittler eines Vertrages an dessen (spätere) Parteien übermittelten Schriftstück enthaltener Passus, der nur aus dem Wort "Schiedsgericht" und der sich daran anschließenden Benennung einer Institution bestehe, deren Name oder Firma Bezug zu einem bestimmten Ort oder einer bestimmten Stadt aufweise, im Falle unterlassenen Widerspruchs zur Folge habe, dass die Parteien eine wirksame Schiedsabrede miteinander geschlossen hätten.

Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage hat keine Grundsatzbedeutung. Es handelt sich nicht um eine Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 - NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3; Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 121/13, NJW-RR 2014, 1195 Rn. 8). Die Frage, ob in einem solchen Fall eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt, kann vielmehr nur durch Auslegung der im konkreten Einzelfall getroffenen Vereinbarung beantwortet werden (zu solchen Vereinbarungen vgl. etwa OLG Hamm, SchiedsVZ 2014, 38 Rn. 77; OLG Frankfurt am Main, IPRspr 2009, 709, 711 f.; OLG München, IPRspr 2013, 623, 624).

b) Das Oberlandesgericht hat im Übrigen ohne Rechtsfehler angenommen, dass die in den Kontrakten enthaltene Vereinbarung "Schiedsgericht/arbitration: Verein der Getreidehändler der Hamburger Börse" die Voraussetzungen einer Schiedsvereinbarung erfüllt. Die Rechtsbeschwerde versucht lediglich, die tatrichterliche Auslegung der Vereinbarung durch ihre abweichende eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts darzutun.

aa) Schiedsvereinbarung ist gemäß § 1029 Abs. 1 ZPO eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

bb) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, die in den Kontrakten enthaltene Regelung erfülle nicht die Voraussetzung des § 1029 Abs. 1 ZPO , "alle oder einzelne Streitigkeiten" zwischen den Parteien in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Regelung schweige sich dazu aus, zur Entscheidung von welchen Arten von Streitigkeiten das Schiedsgericht berufen sein solle. So bleibe etwa offen, ob dies auch für etwaige Streitigkeiten über das Zustandekommen von Kaufverträgen zwischen den Parteien gelten solle.

Das Oberlandesgericht hat die hier in Rede stehende Vereinbarung ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, dass sie sich allein auf Streitigkeiten aus den Kontrakten und nicht etwa auf Streitigkeiten in Bezug auf ein anderes Rechtsverhältnis der Parteien bezieht, und dass sie alle und nicht etwa nur einzelne Streitigkeiten aus den Kontrakten erfasst. Da die Vereinbarung alle Streitigkeiten der Parteien aus den Kontrakten der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterwirft, ist sie hinreichend bestimmt, auch wenn sie nicht bestimmte Arten von Streitigkeiten aus dem Kontrakt beispielhaft aufführt. So ist es etwa nicht zweifelhaft, dass die Vereinbarung auch Streitigkeiten der Parteien über das Zustandekommen der hier in Rede stehenden Kaufverträge erfasst.

cc) Die Rechtsbeschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, die hier im Streit stehende Klausel bestimme nicht, dass für Vertragsstreitigkeiten zwischen den Parteien der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen sein solle.

Gemäß § 1029 Abs. 1 ZPO genügt eine Vereinbarung der Parteien, ihre Streitigkeiten der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien, dass für ihre Streitigkeiten der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen sein solle, ist danach nicht erforderlich. Aus dem von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 1983 ( VIII ZR 197/82, NJW 1984, 669 f.) ergibt sich nichts Abweichendes.

Der Bundesgerichtshof hatte in dieser Sache eine Vereinbarung zu beurteilen, nach der bei Streitigkeiten die Tierärztekammer als Schlichtungsinstanz angerufen werden sollte. Er hat angenommen, bei dieser Vereinbarung handele es sich nicht um einen Schiedsvertrag. Dazu hat er zwar ausgeführt, ein Schiedsvertrag liege nur vor, wenn eine Streitigkeit unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht entschieden werden solle. Für die Entscheidung tragend war jedoch nicht der Umstand, dass der ordentliche Rechtsweg in der Vereinbarung nicht ausdrücklich ausgeschlossen war, sondern allein der Umstand, dass die Tierärztekammer nach der Vereinbarung nicht als Gericht, sondern als Schiedsstelle zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung tätig werden sollte.

Auch im Streitfall kommt es nicht darauf an, ob aus der Bezeichnung "Schiedsgericht/arbitration" - wie das Oberlandesgericht angenommen hat - eindeutig hervorgeht, dass die Vertragschließenden die staatliche Gerichtsbarkeit ausschließen wollten. Für die Annahme einer Schiedsvereinbarung ist es vielmehr ausreichend, dass dieser Formulierung eindeutig zu entnehmen ist, dass die Parteien ihre Streitigkeiten der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterwerfen wollten.

2. Das Oberlandesgericht hat weiter angenommen, die Schiedsvereinbarung sei in der erforderlichen Form geschlossen worden. Mit den beiden Kontrakten lägen Dokumente vor, die den Parteien von einem Dritten übermittelt worden seien; dabei werde der Inhalt der Dokumente im Fall eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen. Ein wirksamer Widerspruch der Antragstellerin gegen die in den Kontrakten enthaltene Schiedsvereinbarung liege nicht vor. Vielmehr habe die Antragstellerin die Kontrakte mit den von ihr ausgestellten "Sales Contracts" ausdrücklich bestätigt. In den "Sales Contracts" finde sich weder ein ausdrücklicher noch ein konkludenter Widerspruch gegen die Schiedsvereinbarung. Ein konkludenter Widerspruch könnte allenfalls darin gesehen werden, dass die Antragstellerin in den "Sales Contracts" auf ihre "general conditions of sale" Bezug nehme, in denen es in Ziffer 33.2 heiße: "The competent court at Amsterdam shall have exclusive jurisdiction to hear all disputes arising in connection with the contract or these Conditions." Es komme allerdings nicht darauf an, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin wirksam einbezogen worden seien und mit der Formulierung in deren Ziffer 33.2 die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts ausgeschlossen sein solle. In Ziffer 2.2 der "general conditions of sale" heiße es: "Should there be a conflict between the terms of these Conditions and other terms of the contract made in writing, the latter have precedence." Das bedeute, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin gegenüber sonstigen schriftlichen Vertragsvereinbarungen nachrangig seien. Danach sei die Vereinbarung "Schiedsgericht/arbitration" in den Kontrakten vorrangig. Auch mit ihren gegen diese Beurteilung gerichteten Einwänden hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.

a) Die Schiedsvereinbarung muss gemäß § 1031 Abs. 1 ZPO entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein. Diese Form gilt gemäß § 1031 Abs. 2 ZPO auch als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird.

b) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der angefochtene Beschluss beruhe auf dem unzutreffenden Obersatz, eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Vertragspartei enthaltene Regelung des Inhalts, dass einem bestimmten staatlichen Gericht die ausschließliche ("exclusive") Zuständigkeit für sämtliche Vertragsstreitigkeiten zukomme, könne nicht als Widerspruch im Sinne des § 1031 Abs. 2 ZPO gegen eine in anderweitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel gewertet werden, sofern die zuerst genannten Geschäftsbedingungen gemäß einer Generalklausel nachrangig zu sonstigen "terms of the contract made in writing" seien. Dieser Obersatz sei unzutreffend, weil es fernliege, dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Willen zu unterstellen, die generelle Nachrangigkeit und damit den Ausschluss der Geltung dieser Bedingungen bereits für den Fall anzuordnen, dass sein Vertragspartner ebenfalls auf von ihm erstellte Allgemeine Geschäftsbedingungen verweise und dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen einen abweichenden Regelungsgehalt aufwiesen. Bei lebensnaher Betrachtung könne die hier in Rede stehende Regelung in Ziffer 2.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin allein dahin verstanden werden, dass die Subsidiarität der Lieferbedingungen der Antragstellerin im Verhältnis zu hiervon etwa abweichenden Individualvereinbarungen, wie sie auch in § 305b BGB vorgesehen sei, habe klargestellt werden sollen. Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht hat nicht angenommen, Ziffer 2.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin räume den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin den Vorrang ein. Es hat vielmehr angenommen, diese Bestimmung räume schriftlichen Vertragsvereinbarungen der Parteien den Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin ein. Es hat weiter angenommen, die Parteien hätten die in den ihnen von der Handelsmaklerin ausgestellten und übermittelten Kontrakten enthaltene Schiedsvereinbarung getroffen und damit die Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts schriftlich vereinbart. Es ist demnach davon ausgegangen, es liege eine gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorrangige schriftliche Vereinbarung der Parteien über die Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts vor. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

c) Die Rechtsbeschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, das Oberlandesgericht habe jedenfalls verkannt, dass die Antragstellerin durch die Verwendung des Wortes "ausschließlich" ("exclusive") in der Gerichtsstandsvereinbarung unter Ziffer 33.2 ihrer Lieferbedingungen deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass - selbst für den Fall abweichender Regelungen in gegnerischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen - allein das Gericht in Amsterdam dazu berufen sein sollte, über etwaige aus den Kaufverträgen resultierende Streitigkeiten zu entscheiden.

Das Oberlandesgericht ist ohne Rechtsfehler nicht von einem Vorrang der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin ausgegangen, sondern von einem Vorrang der von den Parteien in den Kaufverträgen getroffenen Vereinbarung über die Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts. Auf die Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es danach nicht an.

IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten der Antragstellerin (§ 97 Abs. 1 ZPO ) zurückzuweisen.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sch 12/16