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BGH - Entscheidung vom 10.05.2017

IV ZR 309/15

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
ZPO § 552a S. 1
BGB § 164 Abs. 1
BGB § 315 Abs. 3
GG Art. 9 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen IV ZR 309/15

DRsp Nr. 2017/9908

Klage gegen eine von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erteilte Startgutschrift; Leistungsantrag auf Zahlung der Differenz zwischen der nach der realen gesetzlichen Rente und der nach dem Näherungsverfahren errechneten gesetzlichen Rente ermittelten Startgutschrift; Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem

Beruht die Regelung der Startgutschriften nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst in der Satzung des öffentlichen Dienstherrn auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner, so ist sie der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf dessen Kosten zurückzuweisen.

Der Senat beabsichtigt weiter, den Streitwert für die Revision des Klägers auf 6.000 €, für die Revision der Beklagten auf 3.000 € festzusetzen und der Beklagten die Kosten ihrer übereinstimmend für erledigt erklärten Revision aufzuerlegen (§ 91a ZPO ).

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a S. 1; BGB § 164 Abs. 1 ; BGB § 315 Abs. 3 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;

Gründe

I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision des Klägers im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO ).

Die von der Revision des Klägers aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt (vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 - IV ZR 229/15, BetrAV 2017, 181 und IV ZR 409/15, [...]), im Übrigen - nach Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren - in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortigen, auf vergleichbare rechtliche Erwägungen wie im Streitfall gestützten Revisionen der Versicherten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen. Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 71/16, [...] Rn. 3 m.w.N.).

Das gilt auch für den von der Revision des Klägers vorgebrachten Gesichtspunkt, die Beklagte habe angesichts des Verbots geltungserhaltender Reduktion unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen und der gesetzlichen Wertungen des § 315 Abs. 3 BGB und des § 164 Abs. 1 VVG keinen Anspruch auf weitere Nachbesserung mehr und der Senat müsse die Neuregelung der Startgutschriften selbst treffen. Ein Rückgriff auf AGB-rechtliche Vorschriften scheidet im Streitfall bereits deswegen aus, weil - wie der Senat betreffend die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32 m.w.N.) bereits entschieden hat - die Regelung der Startgutschriften auch in der Satzung der Beklagten auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht und deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist. Es bleibt danach dabei, dass die gebotene Neuregelung nicht der Beklagten allein im Satzungsänderungsverfahren, sondern mit Blick auf die Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragsparteien vorbehalten ist (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 aaO Rn. 150). Dementsprechend ist für einen Rückgriff auf die Wertungen der § 315 Abs. 3 BGB und § 164 Abs. 1 VVG , die jeweils eine Vertragsanpassung durch die Vertragspartei betreffen, kein Raum.

II. Aus den vorstehenden und in den vorgenannten Senatsentscheidungen im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision des Klägers auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 29.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 561/13
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 411/14