BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen XI ZR 264/16
Hinreichend deutliche Angaben zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist in einem Darlehensvertrag; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Mai 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
Soweit die Beklagte nach den Worten "Widerrufsbelehrung zu" den Zusatz "Darlehensvertrag vom" und das dem Vertragsschluss vorgelagerte Datum der Erstellung des Vertragsformulars angefügt hat, war die Zuordnung der Widerrufsbelehrung zu der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers dadurch nicht beeinträchtigt. Der Zusatz verunklarte auch nicht die am Wortlaut des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung orientierten und damit hinreichend deutlichen Angaben zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, [...] Rn. 14; a.A. OLG Hamm, Urteil vom 10. Februar 2016 - 31 U 41/15, [...] Rn. 23, 29; Lechner, WM 2017, 689 , 696).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 350.000 €.